Bonus ohne Einzahlung in der Schweiz – Gratisspielguthaben, seine Bedingungen und die zwei bewilligten Veranstalter

Updated Oktober 2026
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Stand 29. Oktober 2026, abgeglichen mit den Bewilligungen und der Sperrliste der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa sowie den veröffentlichten Teilnahmebedingungen der beiden bewilligten Veranstalter.

Eine kleine Pappschachtel, mit Schnur zugebunden, steht auf einem Fensterbrett, draussen ein verregneter Hinterhof.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Wer nach einem Wettbonus ohne eigene Einzahlung sucht, stellt sich eine einfache Sache vor: irgendwo anmelden, ein Geschenk einstreichen, wetten. In der Schweiz steht zwischen dieser Vorstellung und der Sache selbst ein Satz im Geldspielgesetz, und der ist der eigentliche Gegenstand dieses Themas. Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen vorab die Zustimmung der Aufsicht. Nicht die Erlaubnis, sie «auch» anzubieten – die Zustimmung, bevor sie überhaupt beworben werden. Die Aufsicht hat 2025 vierundzwanzig solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilt. Zwei Zahlen, die den ganzen Markt beschreiben, den ein Schweizer Wettender vorfindet.

Das ist keine Randnotiz. Es erklärt, warum die Auswahl in diesem Land so aussieht, wie sie aussieht: zwei Veranstalter, zwei Spielgebiete, ein paar kleine Aktionen, und daneben eine Handvoll ausländischer Marken, die mit grossen Beträgen locken, für die in der Schweiz niemand geradesteht. Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, wer am meisten verschenkt. Sie lautet: welches Guthaben ist am Ende etwas wert, und welches nur so lange, wie es auf dem Spielerkonto liegt.

Genau darum geht es im Folgenden. Welche Wege es überhaupt gibt, was jeder kostet und wem welcher passt.

Was ein Bonus ohne Einzahlung in der Schweiz überhaupt ist

Ein Bonus ohne Einzahlung ist der Versuch, den ersten Franken zu überspringen. Statt «zahl ein, dann schenken wir dir etwas» heisst es «probier erst, dann zahl vielleicht». Ökonomisch ist das ein Werbekostenposten: der Anbieter kauft sich Aufmerksamkeit, ohne dass der Kunde eine Transaktion auslösen muss. Genau das macht die Sache regulierungsbedürftig, denn wenn Wetten nichts kosten, verliert die Bremse ihre Wirkung.

Eine Tasse Kaffee und ein Bleistift liegen auf einem sonnenbeschienenen Küchentisch neben einem leeren Notizblock.
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50.

In der Schweiz läuft dieses Instrument unter dem Begriff Gratisspielguthaben, und die Sprache verrät schon den Unterschied zur ausländischen Praxis. Ein Guthaben ist hier kein Bargeld. Es ist ein Guthaben.

Was ein solches Angebot im Kern ausmacht, sind vier Bedingungen, die fast immer zusammen auftreten. Der Betrag ist nominal, nicht real – er verschwindet auf dem Konto, nicht auf dem Bankkonto. Der Einsatz einer Gratiswette wird bei einem Gewinn nicht mit zurückgezahlt; man gewinnt also nicht den Einsatz, sondern nur das, was die Quote darüber hinaus ergibt. Das Guthaben hat eine Frist, typischerweise dreissig Tage. Und es gilt nur, solange der Anbieter die Aktion anbietet, nicht solange der Wettende will.

Die vierte Bedingung ist die, an der sich die Spreu vom Weizen trennt, und es ist bezeichnend, dass sie in der Werbung selten vorkommt.

Gratisspielguthaben, Gratiswette, Freiwette – drei Wörter, zwei Welten

Der Markt benutzt diese Begriffe durcheinander, und das ist kein Zufall. Gratisspielguthaben ist der gesetzliche Begriff der Schweiz. Gratiswette und Freiwette sind Marktbegriffe und werden von jedem Anbieter anders gefüllt.

Für einen Wettenden bedeutet der Unterschied konkret: Ein Gratisspielguthaben, das nicht auszahlbar ist, hat beim Auszahlen einen Wert von null, egal wie gross die Zahl in der Werbung war. Bei Swisslos ist das ausdrücklich so geregelt – Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar, auch wenn der Rest des Spielguthabens es unter Umständen wäre.

Wer also die Anzeige liest «CHF 50 Gratisguthaben» und daraus «CHF 50» macht, hat die Werbung wörtlich genommen. Ökonomisch nimmt er an einem Spiel mit freiem Eintritt teil, dessen Verlassen bezahlt wird.

Warum die Werbung die Frist und den Nichtauszahlbarkeitsvorbehalt verschweigt

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande zeigt, wie ein Schweizer Gratisangebot tatsächlich aussieht. Laufzeit: 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026, sieben Aktionstage. Wer innerhalb von sieben Tagen den Code eingab, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, und zwar im verifizierten Konto, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück, dreissig Tage gültig, nicht auszahlbar.

Zehn Franken. Nicht auszahlbar. Dreissig Tage. Siebenundzwanzig Tage, an denen das Angebot offen war – neunundzwanzig, wenn man den ersten Tag mitzählt – und man musste einen Code haben, der im Stadion kursierte. Wer das als «Bonus ohne Einzahlung» verkaufen will, muss sich strecken. Und das ist der Punkt: Bei den bewilligten Veranstaltern ist der Gegenstand klein, und seine Bedingungen sind der eigentliche Inhalt des Angebots.

Die Rechtslage: warum es in der Schweiz kaum solche Aktionen gibt

Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel. Geregelt ist das im Geldspielgesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, und beaufsichtigt wird es von der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Nicht von der ESBK – die ist für Casinos zuständig und taucht in dieser Sache nur auf, um Verwirrung zu stiften.

Ein schwerer Holzschreibtisch in einem Büro mit hohen Fenstern, Tageslicht fällt breit auf die leere Platte.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Eine Bewilligung braucht in diesem System zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel. Und sie gilt nur in der Schweiz. Das ist der Satz, an dem sich alles entscheidet – eine ausländische Bewilligung, sei sie aus Curaçao, Malta oder Deutschland, hat in der Schweiz keine Kraft.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Das sind Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Es gibt also keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.

Was beworben werden darf und was nicht

Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen vorab die Zustimmung der Gespa. Die Aufsicht hat 2025 vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos vergeben. Diese Zahlen erklären den ganzen Abschnitt, den man zu diesem Thema schreiben kann: Der Rahmen ist nicht eng ausgelegt, er ist eng.

Das ist die zweite Hälfte der Antwort auf die Frage, warum hier nicht mehr läuft. Es ist nicht so, dass die beiden Veranstalter kein Interesse an Neukunden hätten. Sie dürfen schlicht nicht beliebig locken, und die Aufsicht entscheidet mit. Wer sich über die kleinen Beträge ärgert, ärgert sich über einen Mechanismus, der genau verhindern soll, dass Gratiswetten zum Einstieg in ein Spielproblem werden.

Dasselbe Gesetz regelt die Werbung. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein, nicht an Minderjährige und nicht an gesperrte Personen gerichtet. Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Deshalb beschreibt dieser Text ausländische Marken, statt für sie zu werben – und wer die Werbung für sie schaltet, handelt nicht in einer Grauzone, sondern im klaren Widerspruch zum Gesetz.

Was überhaupt Gegenstand einer Wette sein darf

Der erlaubte Spielplan ist eine geschlossene Liste. Die Aufsicht führt sie in ihrer Liste der zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, Fassung 10.09.2026. Gewettet wird nur auf Sportereignisse – nicht auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen.

Was in dieser Liste nicht steht, ist nicht bewilligt: keine Ecken- und Kartenmärkte, keine Esport-Abteilung. Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe nie. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Einschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht. Cash-Out ist nicht geregelt – es bleibt ein Merkmal des jeweiligen Anbieters, und bei Sporttip sind Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten erfasst, nur vollständig, ohne Teilauszahlung und ohne Garantie für jeden Markt.

Wer sich über die Zahl der verfügbaren Märkte bei Swisslos wundert: Das ist der Grund. Es ist kein Mangel an Fantasie, es ist eine Liste.

Der Weg zum Spielerkonto und seine Grenzen

Ein Online-Konto bei Swisslos verlangt mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Dazu darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande betreut mit Jouez Sport die Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitende.

Das Heikle daran: In der Schweiz braucht ein Online-Konto einen Wohnsitz im Land – und faktisch im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Ein Konto bei der Loterie Romande aus Zürich ist keine Frage des Interesses, sondern eine Frage der Zulässigkeit. Wessen Wohnort nicht im Vertragsgebiet liegt, dem bleibt die Plattform verschlossen, und kein Umweg ändert daran etwas.

Ausländische Marken verlangen nichts davon. Das ist ihr gesamtes Verkaufsargument – und ihr gesamtes Risiko für den Kunden.

Spielerschutz: das Guthaben, das unter eine Limite fällt

Aktionsguthaben unterliegt den selbst gesetzten Limiten. Man könnte meinen, ein Geschenk falle nicht unter Regeln. Es fällt unter die des Empfängers.

Der Mechanismus, der hier greift, ist eigentümlich schweizerisch. Der Staat setzt keine feste Obergrenze für Einsätze oder Verluste. Er verpflichtet die Veranstalter, den Spielenden zu verpflichten: Vor der ersten Teilnahme müssen Wettenende Verlustlimiten festlegen – für einen, für sieben und für dreissig Tage. Eine Senkung gilt sofort. Eine Erhöhung erst nach zweiundsiebzig Stunden; das Gesetz verlangt vierundzwanzig, Swisslos und die Loterie Romande legen in ihren eigenen Bestimmungen zweiundsiebzig zugrunde. Dazu kommt die Option einer freiwilligen Einzahlungslimite für jeweils dreissig Tage.

Für Sporttip sind die Oberlimiten konkret: CHF 9’999, und unter einundzwanzig Jahren CHF 1’000. Wer sich mit dem Gedanken trägt, das Aktionsguthaben in dreissig Tagen zu verdreifachen, wird also zuerst gefragt, wie viel er bereit ist zu verlieren. Die Reihenfolge ist die Botschaft.

Und sie ist der Grund, warum ein Gratisguthaben den Spielerschutz in diesem Land nicht umgeht, sondern auslöst. Wer ein Konto eröffnet, um zehn Franken zu holen, sitzt danach mit einer selbst gewählten Verlustlimite da, die er nicht mal eben nach oben korrigieren kann, wenn die Aktion zündet.

Was passiert, wenn das Guthaben zum Spielen drängt

Das ist die scharfe Kante jedes Gratisangebots in dieser Rechtslage. Ein Betrag, dessen Auszahlung man nicht verlangen kann und der dreissig Tage gültig bleibt, übt einen milden Zwang aus: liegen lassen wäre Verschwendung, und Verschwendung fühlt sich bekanntlich schlecht an.

Der Schweizer Rahmen begegnet dem mit einem Zweischritt: Zuerst die Limiten, dann das Spiel. Gesperrte Personen sind von vornherein aussen vor. Wer ein Einzahlungs- oder Verlustlimit freiwillig eingerichtet hat, kann es nur mit Verzögerung anheben. Anders ausgedrückt: Der Mechanismus ist so gebaut, dass der Impuls langsamer ist als die Vernunft.

Wer sein Guthaben trotzdem mit Einsatz drückt, sollte wissen, was bei den beiden Veranstaltern oberhalb und unterhalb der Limiten passiert. Bei Swisslos beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern.

Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro dreissig Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Ein Einzahlungsdeckel ist allerdings kein Einsatzdeckel, und ein Karussell aus Einzahlung und Rückzahlung sprengt jeden Aktionsrahmen, der auf zehn Franken aufgebaut ist.

Die Spielsperre und das Register, das auch im Casino gilt

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für einen bis einhundertachtzig Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Diese Ausweitung ist der vielleicht unbeachtetste Teil des Schweizer Modells. Wer sich sperrt, sperrt sich überall. Umgekehrt heisst das: Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, taucht in diesem Register gar nicht auf und wird von ihm auch nicht erfasst. Ausgeschlossene und minderjährige Personen haben im Übrigen keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

Und noch eine Zahl, die man sich merken sollte, weil sie jede Rede von der strengen Kontrolle relativiert: Bei Testkäufen der Aufsicht im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. An der Ladenkasse ist der Schutz nicht streng, und es wäre naiv, ihn dort zu verorten.

Aktionsguthaben, Gratiswetten und Auszahlbarkeit

Bei Swisslos zahlt das Unternehmen Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert fünf bis zehn Arbeitstagen.

Zwei freie Auszahlungen pro Jahr sind für jemanden, der gelegentlich gewinnt, mehr als genug. Für jemanden, der sich an die Mechanik eines Sportwettenkontos gewöhnt hat, ist es die dritte Überweisung, die kostet – und die zweite, ab der es zählt, dass sie es überhaupt noch ist. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist in jedem Fall nicht auszahlbar.

Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Darüber hinaus wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert drei Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Die Loterie Romande handhabt die Grenze gleich: bis CHF 1’000 netto ins Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist auch hier nicht auszahlbar.

Wer ein Gratisguthaben bekommt und damit tatsächlich etwas gewinnt, landet also früher oder später an derselben Stelle: bei einem Auszahlungsvorgang, den nur ein Konto auf den eigenen Namen kennt. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wetten nicht, und einen Kredit an Spielende ebenfalls nicht.

Was das Gratisspielguthaben in Zeiten gekostet hätte

Die Werbewirkung eines Gratisguthabens hängt nicht an der Zahl darauf, sondern daran, was der Wettende damit im richtigen Markt erwischt. Dafür gibt es eine Rechnung.

Wer aus einem Gratisspielguthaben von CHF 10 in einem Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten mit der ganzen Summe einen Gewinn herausholt, teilt die Quoten wegen des Zwei-Weg-Markts durch zwei und erhält eine durchschnittliche Siegquote von 1.45. Weil der Einsatz nicht ausbezahlt wird, sind die Zusatzgewinnexpunkte, die aus dem Gratisguthaben entstehen, 1.45 minus 1 gleich 0,45. Bei einem Bonus von CHF 10 macht das CHF 4.50. Der Quotenschlüssel aus 1 geteilt durch die Summe von 1 durch 1.90 plus 1 durch 1.90 beträgt 95 Prozent, und 95 Prozent von CHF 4.50 sind CHF 4.28.

Die Bedingung gehört zur Zahl: Wenn die zehn Franken zu einem Anteil knapp über neunundvierzig Prozent auf dem Gratisguthaben liegen bleiben, liegt der erwartete Wert eines nominalen Zehn-Franken-Guthabens über einen ganzen Aktionstag hinweg in der Grössenordnung von weniger als CHF 1 bis etwa CHF 4,30 – abhängig davon, wie hoch der Anteil des Guthabens ist, der tatsächlich in Wetten gebunden wird. Es ist ein statistischer Durchschnitt über viele Wetten unter der Annahme, dass der Gewinn mit einem Zug belassen wird und der Markt eine Auszahlungsquote von 95 Prozent trägt, keine Zusage für einen einzelnen Fall – und keine Aussicht auf einen Gewinn.

Die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Ende dieser Spanne besteht nicht aus Mathematik, sondern aus Disziplin. Es gibt keinen anderen Faktor. Der Quotenschlüssel ist fix, die Quote kommt aus dem Markt, die Frist ist fix. Was bleibt, ist die Frage, ob der Gratisbetrag ganz gesetzt wird oder in Raten.

Genau hier sitzt die eigentliche Ironie der Aktion «Patinoires et Stades». Der wahre Wert des Werbegeschenks wird von der Person bestimmt, die es bekommt.

Der Kombiboost und der Steuerfreibetrag

Neben den Gratisaktionen gibt es bei Swisslos eine Mechanik, die im Marketing wie ein Bonus aussieht und keiner ist: der Sporttip-Kombiboost. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Das ist eine Belohnung für Kombinationen, nicht für Treffer – und Kombinationen sind der teuerste Weg, den ein Wettender gehen kann, weil sich die Quoten multiplizieren und damit auch die Marge. Wer fünfzehn Voraussagen findet, die alle die Bedingungen erfüllen, hat ein Handicap abgelegt, das die Verdoppelung des Nettogewinns selten aufwiegt.

Quotenboosts sind etwas anderes und enger: Sie gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Kommen wir zur Steuer, weil kaum ein Leser sie richtig einordnet. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Freibetrag des Bundes liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 – im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb hier bewusst nicht in einer Zahl, sondern als «je nach Kanton». Über der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird.

Das praktische Fazit für einen Gratisguthaben-Gewinner: Er bleibt weit unter der Schwelle. Keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Wer unsicher ist, fragt einen Steuerberater oder seine kantonale Steuerverwaltung.

Bei ausländischen Anbietern sieht das anders aus. Gewinne sind dort nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, aber die kantonale Steuerpraxis etwa von Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollumfänglich steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Ein kleiner Gratisgewinn bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung ist also steuerlich nicht gratis. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht.

Vergleich der Aktionen und Einordnung der Anbieter

Ein Vergleich von Gratisaktionen nach der Höhe des beworbenen Betrags sortiert die Liste nach der Zahl, die am wenigsten über den Wert aussagt. Die beworbenen Beträge sind der Teil des Angebots, den der Anbieter frei wählt. Sortiert man danach, vergleicht man Marketingentscheidungen.

Vier Dinge zählen stattdessen. Erstens, ob der Betrag auszahlbar ist. Zweitens, ob der Einsatz bei einem Gewinn mit zurückkommt. Drittens, wie lange das Guthaben gültig ist. Viertens, ob das Angebot überhaupt genehmigt wurde – die Zustimmung der Aufsicht ist in der Schweiz die Voraussetzung, nicht das Ergebnis.

Die folgende Übersicht ordnet die Marken danach ein, ob sie eine Schweizer Bewilligung haben und unter welcher Bewilligung sie tatsächlich arbeiten. Die deutsche Rechtssprache spricht bei Swisslos und der Loterie Romande von einer Veranstalter- und einer Spielbewilligung; das Wort «Lizenz» gehört in die Umgangssprache, nicht in eine Aussage über Schweizer Recht.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
20Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar
myBet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar
BC Game keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar
BassBet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar
Unibet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar
22Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar
bet-at-home keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar
1Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar

Die Spalte zur ausländischen Bewilligung sagt für sich genommen nichts über die Qualität einer Marke und alles über die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche in der Schweiz. Eine Bewilligung, die im Ausland gilt, hat hier keine Kraft. Und sie schützt nicht: Ein Streit mit einer Marke ohne Schweizer Bewilligung über eine Wette, die nicht ausbezahlt wurde, wird in der Schweiz nicht ausgetragen. Das ist der Preis, der in der Werbung nicht vorkommt, und er wiegt schwerer als jeder Willkommensbetrag.

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt; die Aufsicht nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home, und sie führt bet365 als auf der Liste. Wer eine gesperrte Seite über einen Umweg erreicht, spielt weiterhin ohne Schweizer Bewilligung und ohne Schweizer Kontrolle. Nun zur Bewertung der einzelnen Marken.

Anbieter im Vergleich

Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit dem kleinsten Gegenstand

Swisslos hat seinen Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Bewilligungsgrundlage sind eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, Aufsichtsbehörde ist die Gespa.

Was lässt sich hierzu sagen? Der Gratisgegenstand bei Swisslos ist der kleinste, über den sich reden lässt: kein Gratisguthaben aus dem Grundangebot, sondern ein Kombiboost für Vieltipper, ein Quotenboost für eine Einzelwette und gelegentlich eine bewilligte Aktion. Wer ein Konto eröffnet, um etwas geschenkt zu bekommen, wird in der Regel nichts bekommen.

Was Swisslos im Gegenzug liefert, sind Regeln, die halten. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch aufs Wallet, darüber hinaus innert drei Arbeitstagen auf ein Konto auf den eigenen Namen. Zwei Auszahlungen pro Jahr sind gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen.

Wichtige Details betreffen die Abwicklung. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote – bei Kombinationen aus der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten – und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf fünf Rappen genau abgerundet. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert achtundvierzig Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.

Und eine Frist, die man kennen sollte: Gewinne, die nicht innerhalb von sechsundzwanzig Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert zehn Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Eine Wette, die als «Bonus ohne Einzahlung» daherkommt und dann über die Frist verfällt, ist kein Bonus.

Die Bewertung fällt nüchtern aus. Für Wettende, die Rechtssicherheit über Rendite stellen, ist Swisslos die naheliegende Adresse – wer auf ein üppiges Willkommensangebot gehofft hat, wird an genau dieser Stelle enttäuscht. Der Kombiboost ist ein Werkzeug, keine Belohnung. Wer Sporttip vor allem wegen eines Gratisguthabens prüft, verschwendet seine Zeit; wer ein Konto mit Limiten, Registeranbindung und klaren Fristen will, bekommt hier mehr davon als beim Rest der Liste.

Loterie Romande Jouez Sport: der einzige belegte Gratisbetrag aus der Westschweiz

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch hier bilden eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz die Grundlage, unter Aufsicht der Gespa.

Hier sind die einzigen Gratisguthaben belegt, die in der Schweiz tatsächlich ausgegeben wurden. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innert sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, dreissig Tage gültig, nicht auszahlbar.

Bemerkenswert ist daran weniger der Betrag als der Vertriebsweg. Der Code zirkulierte im Stadion, nicht im Netz. Die Aktion fischte also dort, wo Publikum und Sportwettenpublikum naturgemäss überlappen, und begrenzte die Teilnehmerzahl auf 7’000 Stück. Für die Veranstalterin ist das eine Werbeausgabe mit Decke. Für einen Wettenden heisst es: Die Chance, an diese zehn Franken zu kommen, hing an der Anwesenheit bei einem Spiel, nicht an einem Klick.

Kontobewegungen laufen nach denselben Grundsätzen wie bei Swisslos. Einzahlungen sind auf höchstens CHF 10’000 pro dreissig Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Beträge auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Ob die zehn Franken den Aufwand wert waren, hängt an einem Wohnort. Für einen Wettenden in Genf oder Neuenburg ist die Plattform erreichbar und die Rechtslage klar; für einen in Zürich ist sie überhaupt nicht zugänglich, unabhängig davon, wie gut das Angebot war. Das ist der ganze Unterschied zwischen den beiden bewilligten Veranstaltern und dem Rest dieses Vergleichs: Zugang ist eine Voraussetzung, nicht eine Folge des Angebots. Wer zum Vertragsgebiet gehört und den Sport im Stadion verfolgt, war an diesen sieben Tagen am richtigen Ort.

20Bet: grosse Zahlen, kleines Netz in der Schweiz

20Bet gehört zur Gruppe der Marken, die hier ohne Schweizer Bewilligung auftreten. Für Sportwetten in der Schweiz gilt das Verbot: Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen es anbieten.

Was bedeutet das für die Bewertung? Zentral ist der Status: keine Schweizer Bewilligung. Dazu kommen zwei praktische Konsequenzen. Das Angebot ist nicht mit dem Schweizer Sperrregister verbunden, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg. Die Domains einer solchen Marke können auf die Sperrliste der Aufsicht gesetzt und per DNS blockiert werden.

Der Teil, den man nicht überspringen sollte, weil er auch für alle folgenden Marken gilt: Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft. Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. Bestraft wird der Anbieter, nicht der Spielende. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und eine Kontrolle über Fairplay oder Auszahlungsverhalten existiert nicht.

Das damit verbundene Risiko lässt sich nicht in eine Zahl fassen. Wer bei einer solchen Marke einen Willkommensbetrag einstreicht und ihn nicht ausbezahlt bekommt, hat keine Instanz, bei der er sich beschweren kann – und keine Stelle, die das Geld zurückholt. Auch wenn das Angebot dort verlockend erscheint: Der fehlende Schweizer Rechtsweg ist der eigentliche Preis. Wer den Umweg dennoch geht, sollte zumindest wissen, dass er ihn geht.

myBet: wer die Werbesprache kennt, kennt auch ihre Grenze

Für myBet gilt dasselbe Bild: keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten.

Ein Wort zur Werbesprache, das hier zum ersten Mal passt und deshalb nur hier steht. Die Vokabeln, mit denen ausländische Marken für Gratisangebote werben, sind nicht falsch gewählt, sie sind absichtlich unterbestimmt: «risikofrei», «Gratiswette», «Bonus ohne Einzahlung». In der Schweiz gibt es für «risikofrei» keinen Ort – weil es einen Einsatz ohne Rückzahlung des Einsatzes nicht gibt. Der Werbetext überlässt dem Leser die Aufgabe, den Wert zu rechnen. Diese Rechnung sieht für ein nominales Guthaben so aus, wie sie im Abschnitt «Aktionsguthaben, Gratiswetten und Auszahlbarkeit» ausgeführt wurde: ein Bruchteil des beworbenen Betrags.

Das ist kein Verbot, sondern eine Information. Wer sie kennt, kann jedes weitere Angebot dieser Art in wenigen Sekunden einordnen, weil sich der Mechanismus wiederholt. Für myBet heisst das: Das Willkommensangebot ist der einzige Teil, der sich unterscheidet; der Wert des beworbenen Betrags ist es nicht. Und der Schweizer Zugangsweg ist derselbe wie bei allen folgenden Marken: keiner. Wer sich für einen Anbieter entscheidet, sollte den ganzen Weg kennen, nicht nur die erste Kurve.

BC Game: eine Präsenz, die sich an der Sperrliste messen lassen muss

Wieder der nüchterne Teil. BC Game tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Die Begründung ist jedes Mal dieselbe: Nur die beiden bewilligten Veranstalter dürfen Sportwetten anbieten. Dieselben Folgen treffen zu: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme auf die Sperrliste.

Der aussagekräftigste Anker für jede dieser Marken ist die Sperrliste selbst. Ihre erste Fassung stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt; die Aufsicht nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als auf der Liste. Wer wissen will, ob eine bestimmte Marke gegenwärtig gesperrt ist, schaut bei der Aufsicht nach, nicht in der Werbung.

Wie bei jeder Marke ohne Schweizer Bewilligung hängt die Bewertung nicht daran, was der Anbieter verspricht, sondern daran, was ein Schweizer Wettender durchsetzen kann.

BassBet: kein Konto, das im Register auftaucht

BassBet tritt hier ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung auf, mit den bekannten Folgen: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Sperrung der Domains.

Der Registerpunkt ist der, den man beim Vergleich leicht überliest, und er ist der praktischste von allen. Wer sich selbst sperren lässt, wird in ein schweizweites Register eingetragen, das auch für Casinos und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Eine Marke ohne Schweizer Bewilligung ist an dieses Register nicht angeschlossen. Anders gesagt: Die Selbstsperre, mit der jemand sich vor sich selbst schützt, wirkt dort nicht, wo am wenigsten Kontrolle ist.

Das ist kein Argument gegen einzelne Anbieter, sondern gegen die ganze Kategorie, sobald sie im Wetten auftaucht. Wer sein Spielen über das Register steuern will, hat in dieser Gruppe keinen Anker. Wer es ohnehin unter Kontrolle hat, entscheidet über den Zugang nach anderen Kriterien – und muss dennoch mit dem fehlenden Rechtsweg leben.

Unibet: ein bekannter Name ist keine Schweizer Bewilligung

Unibet ist der bekannte Name unter den Marken ohne Schweizer Bewilligung, und das ist genau die Falle. Ein Name, den man aus der Werbung kennt, fühlt sich bewilligt an. Er ist es nicht. Swisslos und die Loterie Romande sind die einzigen Veranstalter, die Sportwetten in der Schweiz anbieten dürfen.

Die Folgen sind dieselben wie bei den vorangehenden Marken: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme auf die Sperrliste. Und ein Punkt, der alle Marken dieser Gruppe gleich trifft: Organisieren ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar, bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. Der Spielende wird nicht bestraft, aber die Einziehung von Einsätzen und Gewinnen in einem Verfahren gegen den Anbieter ist möglich.

Der Schluss, der sich daraus zieht, ist unbequem und klar. Die Gruppenzugehörigkeit sagt mehr über die eigene Position als über die Marke: Wer in der Schweiz einen Rechtsweg braucht, bekommt ihn hier nicht. Wer sich in dieser Gruppe bewegt, sollte wenigstens die ausländische Bewilligung als das einordnen, was sie ist – eine Erlaubnis, die hier nichts gilt.

22Bet: die 671 Domains und was sie bedeuten

Auch 22Bet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Es gilt die Regel, die diesen ganzen Abschnitt zusammenhält: Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten – und die Aufsicht führt eine Liste blockierter Domains.

Die Zahl 671 am Jahresende 2025 verdient einen Moment Aufmerksamkeit. Sie ist gross und trotzdem nur ein Ausschnitt, weil blockierte Domains innerhalb von Stunden ersetzt werden. Das ist kein Versäumnis der Aufsicht, sondern die strukturelle Eigenschaft des Instruments: Eine Domain zu wechseln ist billiger, als eine Bewilligung zu erlangen. europapokalch.com – eine Adresse ist keine Bewilligung, und eine Adresse, die sich in Stunden ändert, macht den Umweg dorthin nicht legal, sondern länger.

Wer über eine Domainumleitung bei einem Anbieter landet, spielt weiterhin ohne Schweizer Bewilligung. Die vier Punkte wiederholen sich: kein Sperrregister, kein Rechtsweg, mögliche Sperrung, ausländische Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz. Nur die Adresse ändert sich.

bet-at-home: auf der Liste, die der Aufsicht auffällt

bet-at-home ist eine der Marken, die die Aufsicht selbst im Zusammenhang mit Domain-Hopping nennt – neben Interwetten, und bet365 führt sie als auf der Sperrliste stehend. Damit ist bet-at-home unter den hier betrachteten Marken diejenige, deren Behandlung durch die Behörde am konkretesten belegt ist.

Die Einschätzung richtet sich also nicht nach dem Produkt, sondern nach der Position im Schweizer Regelwerk: keine Schweizer Bewilligung, kein Zugang zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domains auf der Sperrliste. Bemerkenswert ist die Reihenfolge, in der die Aufsicht das Problem beschreibt. Nicht die einzelne Marke ist die Schwierigkeit, sondern ihre Austauschbarkeit. Wer eine gesperrte Adresse ersetzt, hat nichts aufgegeben ausser einer Zeichenfolge.

Der Hinweis auf die Blockierung ist damit mehr als eine Formalie. Er beschreibt den Aufwand, den eine ausländische Marke auf sich nimmt, um in der Schweiz erreichbar zu bleiben – und wer diesen Aufwand auf sich nimmt, wird bei einer nicht ausbezahlten Wette kaum vor einem Schweizer Gericht stehen. Der häufige Domain-Wechsel ist ein Signal über den Geschäftsbetrieb, das man nicht überlesen sollte.

1Bet: was ein Auszahlungsvorgang über eine Marke sagt

1Bet schliesst die Liste der Marken ohne Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt, dass nur die beiden bewilligten Veranstalter Sportwetten in der Schweiz anbieten dürfen, mit denselben Folgen: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Sperrung der Domains.

Am Ende dieser Liste lohnt ein Blick auf die einzige Frage, die im Alltag wirklich zählt: Was passiert bei der Auszahlung? Bei den beiden bewilligten Veranstaltern ist die Antwort geregelt und überprüfbar. Ausgezahlt wird auf ein Konto auf den eigenen Namen, Gewinne bis CHF 1’000 gehen direkt ins Wallet, darüber innert drei Arbeitstagen aufs Bank- oder Postkonto. Bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung gibt es weder diese Frist noch diese Instanz. Es gibt keine Stelle, an die man sich wenden könnte, wenn die Auszahlung ausbleibt.

Wer 1Bet prüft, sollte damit rechnen, dass die entscheidende Frage nicht die Höhe des Betrags ist. Sie lautet: Wer trägt das Risiko, wenn das Geld nicht kommt?

Wo sich das Nachlesen lohnt

Ein Gratisguthaben ist kein Produkt, sondern ein Konditionenbündel. Wer es prüfen will, prüft nicht die Zahl.

Drei Angaben sind dabei zu finden und drei sind nicht. Auszahlbarkeit, Gültigkeitsdauer und Bedingung an den Einsatz stehen in den Teilnahmebedingungen und sind dort klar genug formuliert. Was fehlt, sind Angaben zum Wert: kein Anbieter rechnet aus, was sein Gratisbetrag in einem Markt mit konkretem Quotenschlüssel durchschnittlich einbringt, weil die Zahl klein ist und der beworbene Betrag gross. Diese Rechnung muss der Leser selbst machen oder lassen.

Bei den beiden bewilligten Veranstaltern lohnt sich der Blick in eine andere Richtung: in die Limiten und ihre Fristen. Eine Verlustlimite, die zweiundsiebzig Stunden zur Erhöhung braucht, ist im Alltag relevanter als jeder Willkommensbetrag. Wer vorhat, mit einem Gratisguthaben zu arbeiten, sollte zuerst prüfen, ob sein Konto bereits Limiten trägt.

Und schliesslich die Steuer. Der Freibetrag je Einzelgewinn, die kantonale Abweichung und die Behandlung ausländischer Gewinne gehören in die Prüfung hinein, auch wenn sie selten in der Werbung steht.

Häufige Fragen zu Wettboni ohne Einzahlung

Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande einen Wettbonus ohne eigene Einzahlung?

In der Form, in der ausländische Marken ihn bewerben, nein. Beide haben einzelne Gratisguthaben ausgegeben, etwa die Loterie Romande CHF 10 in der Aktion «Patinoires et Stades» aus dem Jahr 2025, insgesamt 7’000 Stück. Solche Aktionen brauchen vorab die Zustimmung der Gespa, deshalb bleiben sie selten, klein und befristet.

Warum sind die Aktionen der beiden bewilligten Veranstalter so klein?

Weil Gratisspiele und Gratisguthaben vorab genehmigt werden müssen; 2025 gab die Aufsicht vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos. Der Rahmen ist eng, und die Kantone haben für Lotterien und Sportwetten nur zwei Veranstalter zugelassen. Ein grosszügiges Willkommensangebot, wie es ausländische Marken kennen, hat darin keinen Platz.

Lässt sich ein Aktionsguthaben direkt auszahlen?

Nein. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar, und zwar bei beiden Veranstaltern ausdrücklich. Was mit dem Guthaben erspielt wird, kann auszahlbar sein, doch Gewinne bis CHF 1’000 gehen zunächst ins Wallet, höhere Beträge auf ein Konto auf den eigenen Namen. Nur die reguläre Auszahlung wird überhaupt überwiesen.

Wird der Einsatz einer Gratiswette bei einem Gewinn mitbezahlt?

Nein. Bei einer Gratiswette wird der Einsatz nicht mit dem Gewinn zurückgezahlt. Wer zehn Franken auf eine Quote von 2.10 setzt, erhält bei einem Treffer gutgeschrieben, was die Quote über den Einsatz hinaus ergibt, nicht die ganzen einundzwanzig Franken. Für ein Zwei-Weg-Angebot bei Quoten von 1.90 auf beiden Seiten ergibt sich aus den beiden Quoten eine durchschnittliche Siegquote von 1.45 und damit ein Zusatzgewinn von 0,45 je Franken.

Was bedeutet es, wenn eine ausländische Seite einen Bonus ohne Einzahlung auslobt?

Dass die Marke ohne Schweizer Bewilligung auftritt, sich nicht am schweizerischen Sperrregister beteiligt und keinen Schweizer Rechtsweg eröffnet; ihre Domains können auf die Sperrliste kommen. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft. Bewilligt sind für Sportwetten allein Swisslos und die Loterie Romande.

Wie werden Gewinne aus einem Aktionsguthaben besteuert?

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag je Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; ab dem 1. Januar 2026 liegt der Bundesfreibetrag bei CHF 1’071’000. Kantonal weicht er ab, deshalb «je nach Kanton». Ausländische Anbieter behalten keine Verrechnungssteuer ein, doch manche Kantone besteuern solche Gewinne vollständig. Eine Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht.

Was beim nächsten Gratisangebot zu tun ist

Der Weg durch dieses Thema führt an einer unbequemen Stelle vorbei. Ein Bonus ohne Einzahlung ist in der Schweiz kein Kanal, über den man Geld beschafft, sondern ein Werbegeschenk mit Bedingungen, und die Bedingungen sind der eigentliche Inhalt. Wer nach dem grössten Betrag sucht, wird ihn bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung finden und dafür den Schweizer Rechtsweg aufgeben.

Für die meisten Leser ist die Wahl damit klar umrissen. Wer in der Schweiz ein Sportwettenkonto rechtssicher führen will, kommt an den beiden bewilligten Veranstaltern nicht vorbei: Swisslos Sporttip im Vertragsgebiet der deutschsprachigen Kantone, des Tessins und Liechtensteins, Loterie Romande Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen. Dort gibt es kleine Aktionen, dafür Auszahlungen mit Fristen und eine Limitenlogik, die vor dem ersten Einsatz greift.

Wer ein solches Konto eröffnet, sollte die Reihenfolge beachten: zuerst die Limiten setzen, dann den Aktionscode eingeben. Wer gewinnt, prüft den Steuerfreibetrag und zieht sein Geld innerhalb von sechsundzwanzig Wochen beim Veranstalter ab, nicht später. Wer es mit einem ausländischen Gratisangebot versuchen will, trifft eine informierte Entscheidung über einen Verzicht – aber diese Entscheidung liegt dann bei ihm, nicht bei einem Test.

Inhalt erstellt vom Team «europapokalch.com»