Steuern auf Sportwetten: Der Freibetrag entscheidet, nicht die Freude am Gewinn

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only
Want more predictions?
Join our Telegram channel
Join

Auf den Einsatz zahlt in der Schweiz niemand eine Wettsteuer. Genau dort setzt die Verwirrung an.

Ein Briefkasten aus Metall hängt an einer Steinmauer in einer Schweizer Gasse, Herbstlaub liegt auf dem Pflaster.
Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab.

Stand: 29. Oktober 2026, geprüft gegen die Steuerübersichten der ESTV und die Bewilligungsangaben der Gespa.

Wer einen Wettschein ausfüllt, denkt an die Quote und nicht an die Steuererklärung. Das ist in der Schweiz auch richtig, bis zu einem Betrag, an dem eine Sportwette steuerlich kippt: CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn, gültig ab dem 1. Januar 2026 bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer. Darunter bleibt der Gewinn steuerfrei. Darüber zieht der Veranstalter 35 % ab, und zwar nur auf den Teil oberhalb der Schwelle. Diese Mechanik ist die ganze Geschichte. Der schwierige Teil sind nicht die Zahlen, sondern ihre Kantonalisierung.

Wie Wettgewinne in der Schweiz steuerlich eingeordnet werden

Besteuert wird nicht das Spiel. Besteuert wird der Gewinn, einmalig pro Gewinn, nicht pro Wette. Wer zwanzig Wetten verliert und eine gewinnt, hat steuerlich nichts erzielt, was eine Steuer auslöst, solange dieser eine Gewinn unter dem Freibetrag bleibt. Die Anzahl der Wetten spielt keine Rolle, die Summe der Einsätze ebenso wenig. Das ist der erste Punkt, weil Swisslos Jahr für Jahr ausgeschüttete Gewinne in Millionenhöhe ausweist und davon keine einzige Steuer anfällt.

Eine Waage mit zwei Schalen aus Messing steht auf einem Holztisch im weichen Fensterlicht.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen beträgt CHF 1'071'000.

Die ESTV ordnet Sportwetten den Grossspielen zu. Gewinne daraus unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag. Für die Steuerperiode 2024 nennt die ESTV «ab 1’056’601 Franken». Die krumme Zahl ist kein Zufall und keine Behördenlaune. Der Ausgleich der kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression. Der Freibetrag wandert also mit der Teuerung nach oben, in kleinen, unregelmässigen Schritten.

Für 2019 bis 2022 betrug er CHF 1’000’000. Für 2023 lag er bei CHF 1’038’300, für 2024 bei CHF 1’056’600 und für 2025 bei CHF 1’070’400. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er CHF 1’071’000. Vier Jahre mit Anpassungen im vierstelligen Bereich, dann ein Sprung auf die glatte Million zurück, weil die Indexreihe dort eben wieder landet. Wer sich über den Betrag aufregt, sollte sich über die Referenzgrösse aufregen, nicht über die Zahl.

Daneben stehen die Kleinspiele, zu denen lokale Sportwetten zählen. Gewinne daraus sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind. Nicht bewilligte Kleinspiele dagegen sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar. Der Begriff entscheidet also, welche Regel greift, und der Begriff hängt an der Bewilligung, nicht an der Höhe des Gewinns. Ein Spiel ohne Bewilligung wird steuerlich nicht dadurch freundlicher, dass es klein ist.

Der Steuerfreibetrag: CHF 1’071’000, kantonal nach Kanton

Der Freibetrag gilt pro einzelnem Gewinn. Diese drei Wörter halten die ganze Konstruktion zusammen und werden in jedem Gespräch über Gewinnsteuern überhört. Nur der Teil eines einzelnen Gewinns aus Grossspielen über dem Freibetrag ist steuerbar. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar.

Ein leerer Sessel steht an einem Fenster mit Blick auf einen ruhigen See und schneebedeckte Berge im Morgenlicht.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Wer das als Freibetrag auf das Jahreseinkommen liest, rechnet falsch, und zwar um Grössenordnungen. Zehn Gewinne von je CHF 900’000 bleiben einzeln betrachtet steuerfrei, obwohl sie zusammen CHF 9 Mio. sind. Ein einzelner Gewinn von CHF 1’100’000 zieht die Steuer auf die hunderttausend Franken darüber, nicht auf die vollen CHF 1,1 Mio. Die Konstruktion belohnt Streuung, obwohl kaum ein Spielender sie plant.

Der Bundesbetrag und seine Mechanik

Der Bund nennt CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026, bei der direkten Bundessteuer wie bei der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen. Diese Doppelung ist im Alltag bedeutungslos. Die Schwelle, ab der der Veranstalter bei der Auszahlung abzieht, und die Schwelle, ab der der Gewinn der Einkommenssteuer unterliegt, liegen auf demselben Niveau. Für die Steuerperiode 2023 hat der Bund CHF 1’038’300 genannt.

Wer den Wert für seine Steuererklärung braucht, nimmt den Stand des Jahres, in dem der Gewinn steuerlich anfiel. Nicht den des Tages, an dem das Geld auf dem Konto lag. Diese Feinheit wird erst bei einem Gewinn im Dezember interessant, der im Januar ausbezahlt wird. Für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt ohnehin eine eigene Zahl.

Warum «je nach Kanton» eine vollständige Antwort ist

Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus, die für 2023 CHF 1’038’300 und 1 Mio. Die Spannweite zwischen dem niedrigsten und dem höchsten genannten Wert liegt bei rund CHF 26’000. Ein Gewinn, der knapp über der unteren Grenze liegt, kann im einen Kanton voll steuerbar sein und im anderen noch gar nicht.

Der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern beträgt im Kanton Thurgau CHF 1’000’000, bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1’071’000. Beide Zahlen gelten gleichzeitig, weil sie zwei Steuern betreffen. Die Antwort «je nach Kanton» ist deshalb keine Ausrede, sondern die einzige, die bei einem Fall an der Grenze korrekt bleibt. Wer einen Gewinn oberhalb von ungefähr einer Million verzeichnet, klärt das mit der eigenen kantonalen Steuerverwaltung, weil dort der Bescheid entsteht, der zählt.

Wie viel ein Gewinn an der Grenze kostet, hängt damit an drei Grössen: dem Kanton des Wohnsitzes, dem Steuerjahr und der Frage, ob der Gewinn wirklich ein einzelner war. Drei Grössen, drei Fehlerquellen, ein Anruf.

Wann 35 % Verrechnungssteuer abgezogen werden

Die Verrechnungssteuer hat eine Eigenheit, die sie in Gesprächen über Wetten falsch erscheinen lässt: Sie fällt nicht bei jedem Gewinn an, und wenn sie anfällt, ist sie kein endgültiger Verlust, sondern eine Sicherung.

Der Abzug bei der Auszahlung

Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Das Muster ist immer gleich. Ein Gewinn von CHF 1’050’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 hat CHF 50’000 steuerbar. Die 35 % treffen diesen Teil, nicht den ganzen Gewinn. Der Ausweis ist das Papier, mit dem der abgezogene Betrag zurückgeholt wird.

Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Bis dahin ist sie ein zinsloser Kredit des Gewinners an den Bund. Wer den Ausweis verlegt, verliert nicht den Anspruch, aber Zeit. Wer den Gewinn verschweigt, verliert den Anspruch.

Was nicht der Verrechnungssteuer unterliegt

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Das heisst nicht, dass sie steuerfrei wären. Es heisst, dass ein anderes Werkzeug greift, und dieses Werkzeug sitzt bei den Kantonen.

Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Die Annahme, eine fehlende Schweizer Bewilligung mache den Gewinn steuerlich uninteressant, dreht die Regel um: Sie löst sie aus. Der Regelfall bleibt der kleine Gewinn, bei dem gar nichts passiert. Für Swisslos heisst das: Ein Gewinn von einigen hundert oder tausend Franken löst keine Abgabe aus.

Was von einem Gewinn abziehbar ist und was nicht

Neben dem Freibetrag gibt es eine zweite steuerliche Erleichterung, und sie ist deutlich kleiner, als ihr Name vermuten lässt.

Der Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer

Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 für 2024, abgezogen werden, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Die Regel steht in Art. 33 Abs. 4 DBG. Der Abzug hat damit zwei Deckel nebeneinander, einen prozentualen und einen absoluten, und der niedrigere gewinnt. Für 2025 liegt der Höchstbetrag bei CHF 5’400.

Das ist der Punkt, an dem sich die Rechnung eines grossen Gewinns von der Erwartung trennt. Wer einen steuerbaren Gewinn von CHF 1’200’000 hat, zieht höchstens CHF 5’400 ab und bezahlt den Rest. Der Einsatzabzug ist eine Geste, kein Gestaltungsinstrument. Wer ihn für eine Planungsgrösse hält, überschätzt ihn um zwei Grössenordnungen.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Ein Kanton ersetzt also die Detailrechnung durch eine Pauschale, ein anderer lässt den tatsächlichen Einsatz prüfen. Wer vorher wissen will, welcher Weg gilt, liest das Merkblatt zur Steuererklärung, nicht ein Forum.

Wohin der Reingewinn geht

Wer einen Wettschein ausfüllt, finanziert mit jedem verlorenen Einsatz den Sport im eigenen Kanton. Für 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht, der erstmals 2020 für das Jahr 2019 erschien.

Innerhalb der Kantone wird der Reingewinn aus den übrigen Spielen hälftig nach ständiger Bevölkerungszahl und hälftig nach Spieleinsätzen verteilt. Das ist der Grund, warum die Kantone an ihrem Sportwettenmonopol hängen. Der Rückgang der Sportwetten-Einnahmen um CHF 13 Mio. gegenüber dem Vorjahr ist in dieser Logik kein Detail, sondern eine Lücke im Budget, die jemand stopfen muss.

Wohin die Spielsuchtabgabe fliesst

Die Abgabe, die den Spielerschutz finanziert, ist kein Almosen des Veranstalters. Swisslos weist für 2025 eine Spielsuchtabgabe von CHF 3’863’790 aus, das sind 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags. Die gesetzlich fixierte Quote wächst mit dem Umsatz: Je mehr gespielt wird, desto mehr Geld steht für Prävention und Beratung bereit.

Diese Abgabe und die Steuer hängen am selben Bruttospielertrag und bleiben trotzdem zwei verschiedene Dinge. Die Steuer trifft einen individuellen Gewinn. Die Abgabe trifft jeden Franken Umsatz, unabhängig davon, wer gewinnt. Wer seine Steuererklärung ausfüllt, hat mit der Abgabe nichts zu tun. Wer als Spielender mit Verlusten kämpft, hat indirekt mit ihr zu tun, weil sie Stellen finanziert, die niemand gerne aufsucht. Dass die Abgabe prozentual am Umsatz hängt, hat ausserdem eine unbequeme Nebenwirkung: Sie wächst in guten Jahren für den Veranstalter und in schlechten für den Spieler nicht zurück.

Der Steuerfreibetrag im Rechenbeispiel

Ein Beispiel macht die Mechanik greifbarer als jede Tabelle. Es beginnt bei der Auszahlung, nicht bei der Steuer.

Eine Einzelwette von CHF 100 zu einer Quote von 2.00 zahlt bei einem Treffer CHF 200 zurück. Der Einsatz von CHF 100 kommt zurück, der Nettogewinn von CHF 100 kommt dazu. Steuerlich passiert bei einem Nettogewinn von CHF 100 nichts: Er liegt unter jedem Freibetrag, den ein Kanton kennt, und die Verrechnungssteuer setzt erst ab der Schwelle von CHF 1’071’000 ein.

Verlängert man das Beispiel, zeigt sich, wie weit der Freibetrag von einer normalen Wette entfernt ist. Eine Einzelwette von CHF 100 müsste eine Quote von rund 10’710.00 tragen, damit CHF 1’071’000 daraus werden. Der Nettogewinn läge dann bei CHF 1’070’900, also knapp unter der Grenze und ohne Verrechnungssteuer. Die Steuerschwelle liegt nicht bei einem grossen Gewinn, sie liegt bei einem absurd grossen.

Der naheliegende Denkfehler wäre, den Freibetrag auf die Summe vieler kleiner Gewinne zu beziehen. Er bezieht sich auf einen einzelnen Gewinn. Wer über das Jahr CHF 50’000 aus Wetten gewinnt, hat keinen steuerbaren Gewinn, wenn er ihn in Wetten unter der Schwelle erzielt hat. Was über die Schwellenwerte entscheidet, ist die Verteilung, nicht das Ergebnis.

Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer: zwei Rückwege

Die beiden Abgaben haben unterschiedliche Empfänger und unterschiedliche Rückwege, und die Verwechslung kostet Wochen.

Die Verrechnungssteuer geht an den Bund und wird bei der Auszahlung einbehalten. Der Rückweg läuft über die Steuererklärung: deklarieren und einen Rückerstattungsantrag stellen. Im Ergebnis bleibt für den Gewinner eine Zeitlücke, die er selbst tragen muss.

Die Einkommenssteuer bleibt beim Kanton oder bei beiden, je nach Steuerart. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, bei der direkten Bundessteuer wie bei den Staats- und Gemeindesteuern, gehören an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die ESTV. Wer beim falschen Amt anruft, bekommt eine freundliche Weiterleitung und verliert die Frist. Wer direkt dort anruft, wo der Bescheid entsteht, hat die Antwort, bevor die Steuererklärung fällig wird.

Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: was die Steuerregel dort anders macht

Ein ausländischer Anbieter mit einer Bewilligung aus Curaçao, Malta oder Deutschland hat in der Schweiz keine Kraft. Was das für den Gewinn bedeutet, ist nicht das, was die Werbung verspricht.

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Das klingt nach einem Vorteil und ist keiner. Die kantonale Praxis erfasst sie oft als Einkommen, und zwar ohne Freibetrag. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Kontrast zur Schweizer Wette könnte grösser nicht sein: kein Freibetrag, kein Verrechnungssteuerausweis, kein Rückerstattungsantrag, nur eine Zahl in der Steuererklärung.

Die Verwechslung, die dabei am teuersten wird, ist die folgende: Wer beim Schweizer Veranstalter spielt, kennt die Schwelle, ab der er sich mit dem Steueramt beschäftigen muss. Wer beim ausländischen Anbieter spielt, kennt sie nicht, weil es keine gibt. Für kleine Gewinne ist das folgenlos. Für einen Glückstreffer über CHF 20’000 in einem Kanton mit dieser Praxis ist es die Differenz zwischen einem Gewinn und einer Steuerrechnung.

Was ein wettender Mensch daraus mitnimmt

Der Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 liest sich für die meisten wie eine Zahl aus einem anderen Leben. Er gilt pro Einzelgewinn und nicht pro Jahr, und das ist die Einsicht, die am meisten verändert.

Bei einem Gewinn von CHF 100 oder CHF 10’000 liegt man unter jedem Freibetrag, den ein Kanton kennt. Wer bei Swisslos oder Loterie Romande spielt, hat auf seinen Gewinn keine Einkommenssteuer zu bezahlen. Auf den Einsatz fällt keine Steuer an, weil es in der Schweiz keine Wettsteuer gibt. Die Steuerlast auf einem Wettschein im Alltag ist null Franken, unabhängig davon, ob die Wette gewinnt oder verliert. Das ist die eine Zeile, die man aus dem ganzen Thema mitnehmen kann.

Steuerlich handeln muss ein Spielender in genau einer Situation: bei einem einzelnen Gewinn oberhalb der Schwelle. Dann sind drei Dinge zu tun. Den Verrechnungssteuerausweis aufbewahren. Den Gewinn in der Steuererklärung deklarieren. Den Rückerstattungsantrag stellen. Wer einen der drei Schritte auslässt, lässt Geld liegen, und bei 35 % auf einen steuerbaren Betrag ist das kein Kleinbetrag.

Die Wahl des Anbieters entscheidet über die Steuerlast, lange bevor ein Gewinn entsteht. Wer beim Schweizer Veranstalter mit Bewilligung bleibt, hat eine klare, hohe Schwelle und einen Rückweg für die Verrechnungssteuer. Wer im Kanton Thurgau bei einem ausländischen Anbieter gewinnt, hat gar keine Schwelle. Das ist eine unbequeme Tatsache in einer Branche, die den Steuervorteil des Auslands gerne als Argument vorführt. Sie kehrt sich für den Spielenden ins Gegenteil.

Einordnung der Anbieter: wer eine Schweizer Bewilligung hat und wer nicht

Der Markt in der Schweiz ist nach Veranstaltern eine kurze Liste. Die folgende Übersicht ordnet die zehn Anbieter dieses Vergleichs nach ihrer Bewilligungslage, im Einzelnen beschrieben in den Abschnitten darunter.

Anbieter Bewilligungsstatus Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
HornetBet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
HighFlyBet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
Betovo ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
Pribet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
MyStake ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
Rainbet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung
ZotaBet ohne Schweizer Bewilligung keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung

Zwei Zeilen tragen eine Schweizer Bewilligung, acht tragen keine. Diese Verteilung ist keine Momentaufnahme eines üppigen Marktes, sondern das gesetzlich gewollte Ergebnis: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt deshalb keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.

Beide Gruppen stehen hier nach denselben Kriterien. Nur: Zwischen ihnen liegen nicht zwei Spielarten desselben Produkts, sondern zwei Rechtsräume. Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz, und sie fehlt bei acht der zehn Anbieter, was für die Steuerfrage den Unterschied macht, den der Abschnitt zu den Anbietern ohne Schweizer Bewilligung beschreibt.

Unsere Top 10 der Schweizer Sportwetten-Anbieter im Vergleich

Zehn Namen, zwei Bewilligungslagen, und dazwischen die Frage, was ein Spielender für welchen Preis bekommt. Der folgende Vergleich führt beide Schweizer Veranstalter und acht ausländische Anbieter nach denselben Kriterien, wobei die zweite Gruppe keinen Schweizer Schutz hinter sich hat.

Swisslos Sporttip: der datenreiche Platzhirsch der Deutschschweiz

Sporttip ist eines der beiden Produkte, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen, und das grösste nach Reichweite. Es läuft unter dem Dach der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und wird gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 durchgeführt. Die Bewilligungslage ist doppelt: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS, unter Aufsicht der Gespa.

Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet zu haben, und nur eine Registrierung pro Person ist möglich. Wer in Genf wohnt, kommt hier nicht hinein; wer in Zürich wohnt, kommt nirgendwo sonst hinein. Diese Schranke hat nichts mit Freundlichkeit zu tun, sondern mit dem Förderalismus des Geldspielrechts.

Für den Steuerfall ist Sporttip das aufgeräumteste Angebot der Liste. Gewinne bleiben bis zum Freibetrag steuerfrei, bei grösseren Gewinnen greift der Verrechnungssteuerabzug, und der Ausweis wird ausgestellt. Dazu die harte Zahl aus dem eigenen Betrieb: Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. des Reingewinns von 2025, nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Wer hier wettet, fördert den Sport im Sprachraum, in dem er wohnt.

Registrieren muss sich, wer dabei sein will, mit mindestens 18 Jahren und mit einem hochgeladenen Ausweis, dessen Daten gegen Adressdatenbanken geprüft werden. Bei den Limiten muss man vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Die Spielregeln nummerieren, was Einzel- und Kombinationswetten betrifft: Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 für eine Systemwette. Die Limiten dürfen jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer ein Wettsystem mit Systemwetten baut, muss dort nicht klein rechnen. Wer eine Einzelwette auf fünfstelliger Höhe abgeben will, bleibt draussen.

Das Urteil fällt knapp aus. Der Freibetrag, die aufsichtsrechtliche Ordnung und die Rückvergütung durch den zweckgebundenen Reinertrag sind der stärkste Schutz, den das Schweizer Recht zu bieten hat. Er kommt mit einer harten Grenze: ein Konto, ein Gebiet, eine Bewilligung, und wer sich bei den Limiten verspekuliert, wartet 72 Stunden.

Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, das andere Sprachgebiet

Jouez Sport ist die Westschweizer Ausgabe desselben gesetzlichen Rahmens. Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande mit Sitz in Lausanne, die für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura anbietet. Die Bewilligungslage ist identisch: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS, unter Aufsicht der Gespa.

Das Publikum, das hier überhaupt ein Konto öffnen darf, beschränkt sich auf die sechs Kantonsgebiete. Für alle anderen bleibt die Tür zu. Gemessen an der Zahl der Verkaufsstellen ist das Netz engmaschig: 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, dazu 221 Mitarbeitende. Wer im ländlichen Jura wohnt, findet eine Annahmestelle in realistischer Distanz.

Die Zahlen aus dem Steuerfall sind hier dieselben wie bei Sporttip, weil der Freibetrag des Bundes nicht nach Kanton gestaffelt ist. Unterschiedlich ist nur der kantonale Wert bei den Staats- und Gemeindesteuern, und in den sechs Westkantonen gilt kein einheitlicher Satz. Wer rechnet, rechnet mit dem eigenen Kanton.

Jouez Sport ist dasselbe Produkt in einem anderen Sprachgebiet, und das ist keine Nebensache. Für einen Spielenden aus Genf ist es die einzige lizenzierte Wahl, die ohne Wohnsitzwechsel funktioniert.

HornetBet: Schweizer Farbtöne ohne Schweizer Bewilligung

HornetBet reiht sich in die Gruppe ein, die in der Schweiz Sportwetten anbietet, ohne dafür eine Bewilligung zu besitzen. Es hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen diese Tätigkeit ausüben, und eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft. Die gemeldete Bewilligung überzeugt im Land nicht.

Der Unterschied zum Schweizer Veranstalter zeigt sich in drei Punkten: keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister, kein Rechtsschutz in der Schweiz und die Möglichkeit, dass die Domain auf der Sperrliste der Gespa landet. Wer hier wettet, hat den Spielerschutz nicht, den ein bewilligtes Angebot mitbringt.

Der Steuerweg wird damit unschöner, weil ausländische Gewinne nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, stattdessen aber voll als Einkommen besteuert werden können, sofern die Kantone die Auslandsgewinne so erfassen. Der Name allein schützt nicht vor der Schweizer Aufsichtslogik.

Das Urteil: Ein einladender Name ist keine Bewilligung. Wer Wert auf die Absicherung legt, die ein bewilligtes Angebot bietet, hat bei Swisslos und Loterie Romande die einzige Wahl mit klarem Schutz. Das ändert nichts daran, dass sich ein branchenüblicher Vergleich hier auch die Konkurrenz ansehen muss.

HighFlyBet: hohe Töne, keine Bewilligung

Auch HighFlyBet fällt in die Gruppe der foreign brands, die in der Schweiz als Betreiber auftreten, obwohl ihnen die Bewilligung fehlt. Die Bewilligungslage bleibt: keine Schweizer Bewilligung, eine Lizenz ohne Kraft in der Schweiz, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg.

Drei Merkmale, die den Unterschied machen: eine Domain, die auf der Sperrliste der Gespa landen kann, weil die Gespa ausländische Domains sperrt; fehlender Zugang zum schweizerischen Schutzinstrumentarium, das die Sperre über die Register sicherstellt; und der Umstand, dass ein ausländischer Anbieter, der sich als Schweizer Anbieter ausgibt, steuerlich anders behandelt wird, weil Gewinne aus dem Ausland vollumfänglich einkommenssteuerbar sein können.

Der Steuerweg ist hier die schärfste Konsequenz der ganzen Gruppe. Der Name HighFlyBet spielt mit Höhenflügen, die Steuerlogik dagegen fällt geradlinig aus: keine Verrechnungssteuer, dafür Einkommensteuer auf den vollen Betrag, wenn ein Kanton so verfährt. Wer aus dem Ausland gewinnt, profitiert steuerlich nicht, sondern zahlt im Zweifel doppelt.

Das Urteil: Ein Anbieter ohne Bewilligung ist nicht automatisch schlecht, aber unter Schweizer Aufsicht nicht vorhanden. Wer die Sicherheit der Gespa-Registrierung braucht, bleibt beim bewilligten Angebot.

Betovo: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Schutz

Betovo ist aus Schweizer Sicht ein Veranstalter ohne Bewilligung. Es besitzt keine Schweizer Bewilligung, und die nur dem Schweizer Recht vorbehaltene Tätigkeit steht zwei Veranstaltern zu. Die gemeldete Bewilligung ist in der Schweiz nicht anerkannt.

Was folgt: keine Verbindung zum Sperrregister, kein schweizerischer Rechtsweg, und die Domain kann durch die Gespa auf die Sperrliste gesetzt werden, was den Zugang blockiert. Ausländische Anbieter stehen in der Schweiz also nicht unter denselben Regeln, weder bei der Registrierung noch beim Schutz.

Steuerlich gilt die Regel für Auslandsgewinne, und ein Bewohner eines Kantons mit scharfer Praxis sollte den vollen Betrag einplanen. Wer die Verrechnungssteuer kennt, vermisst bei diesem Anbieter den Ausweis. Es gibt nur die Einkommenssteuer, und die kann bei ausländischen Grossspielen den ganzen Gewinn treffen.

Das Urteil: Betovo bleibt ein Name aus einem anderen Rechtsraum mit einem reellen Folgerisiko, das sich nicht aus dem Spielverlauf, sondern aus dem Wohnort ergibt.

Pribet: Bewerben genügt nicht

Pribet gehört zu den Anbietern, die in der Schweiz auftreten, ohne Schweizer Bewilligung. Die Bewilligungslage ist die übliche: keine Schweizer Bewilligung, das Recht schützt hier nur inländische Veranstalter, eine auswärtige Lizenz entfaltet im Land keine Wirkung.

Der praktische Unterschied: keine Anbindung an das Spielsperrregister, kein Rechtsweg in der Schweiz, potenzielle Blockierung durch die Gespa. Der Veranstalter kann nicht garantieren, dass die eigenen Regeln den Schweizer Spielerschutzstandard spiegeln. Diese drei Punkte sind die ganze Substanz.

Die Steuerfolgen sind dieselben wie bei den anderen ausländischen Anbietern, und deshalb bleibt die Warnung bestehen: Auslandsgewinne sind nicht durch die Verrechnungssteuer abgegolten. Wer in einem Kanton wohnt, der diese Auffassung teilt, zahlt auf den vollen Betrag. Wer sich in Zürich wundert, dass kein Ausweis ankommt, wundert sich zu Recht.

Das Urteil: Dass ein Betreiber sich um Schweizer Kunden bemüht, verändert seinen Rechtsstatus nicht. Der Status, nicht die Mühe, entscheidet über den Schutz.

MyStake: die ausländische Alternative mit offenen Steuerfragen

MyStake ist ein weiterer Anbieter, der in der Schweiz tätig ist, ohne eine Schweizer Bewilligung zu besitzen. Der Status: keine Schweizer Bewilligung, eine Lizenz ohne Kraft in der Schweiz, keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein schweizerischer Rechtsweg, Domain auf der Sperrliste möglich.

Der Unterschied zu anderen Auslandsanbietern liegt nicht im Status, sondern in der Wahrnehmung: Wer hier spielt, tut dies in der Regel bewusst, weil die Schweizer Anforderungen an Registrierung und Identität geprüft werden und die Kontoanlage mehr Aufwand bedeutet. Dieses Motiv ist nachvollziehbar, verändert aber die Steuerfolgen nicht.

Steuerlich hat MyStake dieselbe Folge wie die Gruppe. Wer hier einen höheren Gewinn erzielt, kann ihn voll als Einkommen besteuert sehen, und zwar in Kantonen mit der entsprechenden Praxis. Die Verrechnungssteuer greift nicht, der Ausweis fehlt, und der Rückweg über die Steuererklärung existiert nicht.

Das Urteil: Wer den Schweizer Registrierungsweg umgehen will, gewinnt Zeit und verliert Steuersicherheit. Bei kleineren Gewinnen ist das folgenlos, bei einem grossen Glücksfall die teuerste Variante.

WirWetten: deutsches Wording, keine Schweizer Bewilligung

WirWetten ist ein Anbieter, der in der Schweiz tätig ist, ohne die Schweizer Bewilligung zu besitzen. Die festgestellte Situation: keine Schweizer Bewilligung, eine Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz, kein Zugang zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain auf der Sperrliste möglich.

Der deutsche Name macht die Sache nicht besser, im Gegenteil: Er führt zu der irrigen Annahme, dass ein Anbieter mit deutschsprachigem Namen dem Schweizer Recht untersteht. Tut er nicht. Nur Swisslos und Loterie Romande haben in der Schweiz die Bewilligung, und beide müssen ihre Bewilligung in der Schweiz einsetzen.

Die Steuerfolge bleibt die Standardfolge für Auslandsanbieter. Ausländische Gewinne sind nicht durch die Verrechnungssteuer abgegolten, und ein Kanton mit scharfer Praxis erfasst sie vollumfänglich. Wer den Schweizer Freibetrag von CHF 1’071’000 gewohnt ist, wird hier enttäuscht.

Das Urteil: Der Sprachklang verrät nichts über die Aufsicht. Wer den Schutzstatus als Entscheidungsgrösse nimmt, entscheidet sich zwischen zwei Schweizer Veranstaltern, nicht zwischen zehn Anbietern.

Rainbet: eine weitere Domain, dieselbe Bewilligungslücke

Rainbet ist ein weiterer Eintrag in der Gruppe ohne Schweizer Bewilligung. Es hat keine Schweizer Bewilligung, und die in der Schweiz für Sportwetten massgebliche Bewilligungsvoraussetzung erfüllt es nicht. Eine auswärtige Bewilligung bleibt in der Schweiz ohne Kraft.

Was das bedeutet: keine Anbindung an das Spielsperrregister, kein schweizerischer Rechtsweg, Domain potenziell auf der Sperrliste der Gespa. Ein Veranstalter, der die Schweizer Anforderungen nicht erfüllt, kontrolliert den Spielerschutz nach eigenen Regeln, und die können von den Schweizer Standards abweichen.

Steuerlich trifft den Spielenden die übliche Folge für ausländische Gewinne, und der Schweizer Freibetrag hilft nicht. Wer gross gewinnt, sollte klären, wie der eigene Kanton ausländische Gewinne behandelt, bevor und nicht nachdem der Gewinn auf dem Konto liegt.

Das Urteil: Die Lücke zwischen beworbenem Angebot und Schweizer Schutz bleibt bei Rainbet genau so gross wie bei den anderen Anbietern ohne Bewilligung, und sie schliesst sich nicht mit wachsender Auswahl.

ZotaBet: der letzte Eintrag und die gleiche Ausgangslage

ZotaBet schliesst die Reihe, ohne die Reihe zu verändern. Es hat keine Schweizer Bewilligung. Es fehlt damit die Grundlage, die für einen Schweizer Sportwettenanbieter nötig ist. Eine ausländische Lizenz bleibt im Land ohne Wirkung, und die Behörden können keine Aufsicht ausüben, die sie nicht haben.

Die drei praktischen Punkte: keine Anbindung an das Spielersperrregister, kein schweizerischer Rechtsweg, potenzielle Blockierung auf der Gespa-Sperrliste. Ein Spielender, der aus welchem Grund auch immer auf einen Anbieter ohne Bewilligung setzt, sollte diese drei Punkte kennen und entscheiden, ob sie ihm das wert sind.

Steuerlich gilt dasselbe wie für die ganze Gruppe: ausländische Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, und ein Kanton mit strenger Praxis erfasst sie vollumfänglich als Einkommen. Wer einen Freibetrag von CHF 1’071’000 gewohnt ist, sollte im Ausland nicht mit derselben Schonfrist rechnen.

Das Urteil: Die Schweizer Sportwetten-Auswahl bleibt bei zwei bewilligten Veranstaltern, und alle acht ausländischen Anbieter stehen ausserhalb dieses Kreises. Wer sich dessen bewusst ist, hat die Entscheidung, die zählt, bereits getroffen.

Häufige Fragen zu Steuern auf Schweizer Sportwetten

Ab welchem Betrag sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?

Bei der direkten Bundessteuer greift die Steuer ab CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn, für 2024 nannte die ESTV «ab 1’056’601 Franken». Massgeblich für die Einkommenssteuer ist der Teil über dem Freibetrag. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt ein kantonaler Wert, der von Kanton zu Kanton abweicht.

Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?

Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Die Abgabe trifft nur den steuerbaren Teil. Zurück kommt sie über die Deklaration in der Steuererklärung und den Rückerstattungsantrag.

Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?

Nein. Auf den Einsatz zahlt in der Schweiz niemand eine Steuer, weder bei Swisslos noch bei Loterie Romande. Belastet wird der Gewinn, nicht der Einsatz. Die Einkommenssteuer setzt erst oberhalb des Steuerfreibetrags ein, die Verrechnungssteuer von 35 % ebenso, und beide betreffen nur den steuerbaren Teil darüber.

Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?

Anders als bei einem bewilligten Grossspiel. Diese Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Die Kantone können sie jedoch voll erfassen: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag vollumfänglich steuerbar.

Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?

Nur der Betrag oberhalb der Schwelle. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 200’000 steuerbar. Die Verrechnungssteuer von 35 % trifft diesen Teil, und der Ausweis belegt den Abzug. Der Einsatzabzug bleibt daneben klein: höchstens CHF 5’400 bei der direkten Bundessteuer für 2025.

Warum ändert sich der Steuerfreibetrag von Jahr zu Jahr, und was lässt sich bei Grossspielen abziehen?

Der Ausgleich der kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression. Abziehbar sind bei Grossspielen Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 für 2025 bei der direkten Bundessteuer.

Inhalt erstellt vom Team «europapokalch.com»