Ein Schlagbaum gilt nur dort, wo er steht – was die Schweizer Bewilligung für Wettanbieter bedeutet
Stand: 29. Oktober 2026 – geprüft gegen das Geldspielgesetz (SR 935.51), die Veröffentlichungen der Gespa und die Sporttip-Spielregeln in der Fassung 4.2.

Wer bei einer Suchmaschine «Wettanbieter mit deutscher Lizenz» eingibt, sucht in der Regel nicht nach einem Rechtsbegriff. Er sucht nach einem Satz, der sich beruhigend anhört: irgendwo auf der Welt hat eine Behörde Ja gesagt, also wird es schon passen. Dieser Satz hat in der Schweiz nie gestimmt, und er stimmt auch 2026 nicht.
Der Grund ist eine einzige Zeile im Gesetz. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Nicht «auch in der Schweiz», nicht «in vergleichbaren Rechtsordnungen» – nur in der Schweiz. Eine maltesische, curaçaosche, deutsche oder sonst irgendwo erteilte Erlaubnis ist hier ein Stück Papier, das eine ausländische Behörde betrifft. Sie schützt niemanden, der in Basel oder Chur auf einen Wettschein tippt.
Was daraus folgt, ist alles andere als harmlos. Eine Bewilligung nach Schweizer Recht ist kein Qualitätssiegel unter vielen, sondern der Schalter, über den die gesamte Schutzinfrastruktur läuft: Verlustlimiten, die vor der ersten Wette gesetzt werden müssen, ein landesweites Sperrregister, ein anerkannter Beschwerdeweg, eine geregelte Auszahlung auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers. Fällt der Schalter weg, fällt jede dieser Funktionen mit ihm weg – nicht weil der Anbieter böswillig wäre, sondern weil er an keines dieser Systeme angeschlossen ist und auch nicht angeschlossen sein kann.
Und die Zahl, die dieser Text nur ein einziges Mal nennt, weil es keine zweite gibt: In der Schweiz dürfen Sportwetten nur zwei Veranstalter anbieten. Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Nicht zehn. Nicht «mindestens zwei». Zwei. Jede Liste von Wettanbietern, die mehr als diese beiden mit Schweizer Bewilligung führt, ist entweder falsch oder meint etwas anderes, als der Leser liest.
Was eine Bewilligung aus dem Ausland hier bedeutet
Der entscheidende Punkt ist nicht, ob eine ausländische Aufsicht streng oder lax arbeitet. Er ist, dass sie überhaupt nicht zuständig ist. Eine Bewilligung ist eine Erlaubnis an eine Person für ein Gebiet, und sie endet an der Grenze dieses Gebiets. Eine Bündner Skiliftkonzession macht noch keine Seilbahn über dem Genfersee fahrbar. Genau so verhält es sich mit der Spielerlaubnis: sie reist nicht mit.
Bewilligung, Konzession, Lizenz – drei Wörter, ein Rechtsbegriff
Im Schweizer Recht heisst das Ding Bewilligung oder Konzession, und im Gesetz stehen zwei davon nebeneinander: die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung. «Lizenz» ist das Wort, mit dem die Branche wirbt und mit dem Suchmaschinen gefüttert werden; im Gesetzestext kommt es an dieser Stelle nicht vor. Der Unterschied ist nicht kosmetisch. Wer von einer «Lizenz» spricht, denkt an eine Registrierung, die man vorzeigt. Wer von einer Bewilligung spricht, denkt an eine Erlaubnis, die man beantragt, erhält, verliert und die einen Geltungsbereich hat.
Für einen Leser heisst das: Die Angabe «licence: Curaçao» auf einer Website ist keine Auskunft über Schweizer Verhältnisse. Sie ist eine Auskunft über die Niederlassung des Betreibers. Der Satz, den es braucht, lautet «ohne Schweizer Bewilligung», und er steht in jeder ernsthaften Einordnung an erster Stelle, nicht in einer Fussnote.
Die Grundlagen, auf denen die Schweiz Geldspiele zulässt
Geldspiele sind in der Schweiz kantonal verankert und bundesrechtlich geordnet. Das Geldspielgesetz von 2018, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, hat den Rahmen neu gezogen; die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) regelt die Zusammenarbeit der Kantone und ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern – nicht die ESBK, die ausschliesslich die Casinos beaufsichtigt. Diese Zuständigkeit wird oft verwechselt, und die Verwechslung ist teuer, weil sie suggeriert, ein Casino-Regulator prüfe auch Sportwetten. Tut er nicht.

Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele. Der Gesetzestext zählt dazu Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden (Art. 3 Bst. e BGS). Das ist die kleine juristische Weiche, aus der fast alles Weitere folgt: Weil die Online-Wette ein Grossspiel ist, unterliegt sie dem Bewilligungsregime für Grossspiele, und damit der Zweckbindung, dem Spielerschutz und den Zugangssperren. Der Nettoertrag geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen.
Wer überhaupt eine Bewilligung bekommen kann
Nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, Lotterien und Sportwetten anzubieten – auch online. Das ist keine Marktkonzentration durch Nichtstun, sondern das Ergebnis einer politischen Entscheidung: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt.
Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel; das Sportwettenangebot läuft unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Ein Onlinekonto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus und in der Praxis zusätzlich Wohnsitz im jeweiligen Gebiet. Wer in Zürich wohnt, kommt bei Jouez Sport nicht zum Zug; wer in Genf wohnt, nicht bei Sporttip. Das ist die unmittelbarste Konsequenz der Zweiteilung, und sie wird beim Lesen von Vergleichstabellen am häufigsten übersehen.
Warum «mit deutscher Lizenz» in der Schweiz nicht trägt
Die Suchanfrage zielt auf eine deutsche Erlaubnis, und die Begründung dahinter ist meistens eine Ähnlichkeitsvermutung: Deutschland ist ein Nachbarland, die Sprache ist dieselbe, die Regeln sind streng. Also müsste eine deutsche Lizenz in der Schweiz etwas wert sein.
Sie ist es nicht, und der Grund ist die Logik der Bewilligung, nicht die Strenge der Aufsicht. Eine deutsche Erlaubnis gilt für Deutschland. Eine maltesische gilt für Malta. Eine curaçaosche gilt für Curaçao. Keine von ihnen hat in der Schweiz Geltung, weil keine von ihnen von einer Schweizer Behörde erteilt wurde – und die Bewilligungspflicht nach Art. 4 BGS fragt nach der Erlaubnis für das Gebiet, in dem gespielt wird, nicht nach der Seriosität des Betreibers.
Was eine ausländische Lizenz für den Leser dennoch bedeutet, ist eine Auskunft über die Rechtsordnung, unter der ein Streit ausgetragen würde. Und da wird die Sache unangenehm konkret.
Was passiert, wenn Geld liegen bleibt
Die häufigste Beschwerde über nicht bewilligte Anbieter ist nicht die Quote und nicht die Benutzeroberfläche. Es ist eine Auszahlung, die nicht kommt. Und hier zeigt sich der ganze Unterschied.
Gegen einen bewilligten Veranstalter gibt es einen Weg: eine Aufsicht mit Sitz in Bern, eine Bewilligung, die entzogen werden kann, und ein Verfahren, das sich an eine im Land greifbare Adresse richtet. Gegen einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es diesen Weg nicht. Es gibt keine Schweizer Aufsicht, die für ihn zuständig wäre, keine Schweizer Adresse, an die sich ein Verfahren richten liesse, und keine Schweizer Stelle, die eine Auszahlung durchsetzen könnte. Ansprüche aus einem Vertrag mit einem Sitz im Ausland müssen dort geltend gemacht werden, wo der Anbieter sitzt – in einer Rechtsordnung, die der Betroffene in der Regel nicht kennt, in einer Sprache, die er oft nicht spricht, vor Gerichten, die er nie erreicht.
Die Gespa hat 2025 ausdrücklich festgehalten, was sie gegen illegale ausländische Anbieter nicht kann: Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern und internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen ihr mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung. Eine Schweizer Bank sperrt kein Kartenzahlungsprojekt für eine Wettseite, und es gibt in der Schweiz kein Werkzeug, mit dem sie es müsste.
Der rechtliche Rahmen, der daran nichts ändert
Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung steigt der Rahmen auf bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS). Das trifft den Veranstalter, nicht den Kunden.
Dasselbe gilt für die Werbeseite. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Die Gespa hält fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken. Sie nennt das eine Untergrabung der Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. Ein Werbetext, der eine ausländische Wettseite für Schweizer Leser empfiehlt, ist deshalb nicht bloss geschmacklos – er bewegt sich in einem Bereich, für den das Gesetz eine Busse vorsieht.
Die Sperrliste: wie die Schweiz die Grenze technisch zieht
Weil eine Bewilligung nur in der Schweiz gilt, braucht es einen Mechanismus an der Grenze. Der heisst Zugangssperre und läuft über eine Liste, die die Gespa führt.
Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS). ESBK und interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste; die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang. Umgesetzt wird das über DNS-Sperre, also auf der Ebene der Namensauflösung: Rufe ich eine gesperrte Adresse auf, bekomme ich nicht die Seite, sondern nichts.
Die Liste wird als Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, und diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS). Das ist ein rechtsstaatlich sauberer Weg – und er wird nicht genutzt. Gegen die Allgemeinverfügungen ging 2025 keine einzige Einsprache ein.
Was die Zahlen über die Sperre verraten
2025 veröffentlichte die Gespa fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf ihrer Sperrliste. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen.
Bemerkenswert ist dabei nicht die Zahl der Domains, sondern ihre Ersetzbarkeit. Die Gespa nennt das «Domain-Hopping» selbst als Grenze der Zugangssperre. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter, und Anbieter schalten nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Als Beispiele für diese Praxis nennt der Jahresbericht der Gespa Interwetten und Bet-at-Home.
Für einen Leser folgt daraus etwas Praktisches, das über die Sperre selbst hinausgeht. Dass eine Seite aufrufbar ist, ist kein Beleg dafür, dass sie in der Schweiz erlaubt ist. Die Sperrliste ist ein Netz mit Maschen, und durch die Maschen kommt man nicht, weil man schlau ist, sondern weil die Liste immer hinterherläuft. Die Abwesenheit einer Sperre sagt nichts über die Anwesenheit einer Bewilligung.
Der Spielerschutz: was im Ausland schlicht nicht vorhanden ist
Bis hierher ging es um Rechtsfragen, und Rechtsfragen klingen für viele Leser abstrakt. Beim Spielerschutz hört die Abstraktion auf, denn hier geht es um Werkzeuge, die man in der Hand hält – und die bei einem Anbieter ohne Bewilligung nicht existieren.

Warum diese Werkzeuge am Bewilligungsstatus hängen
Die Sperrliste sperrt den Zugang, nicht die Gefahr. Wer dennoch spielt, spielt in einem Raum, in dem keines der Schweizer Instrumente ankommt. Ein schweizweites Sperrregister ist kein Merkmal, das ein Anbieter freiwillig mitbringt; es ist eine Pflicht, die an die Bewilligung geknüpft ist. Wer keine Bewilligung hat, ist an keines der Register angeschlossen – nicht aus Unwillen, sondern weil es keinen Anschluss gibt, den ein Unternehmen ohne Bewilligung nehmen könnte.
Das ist die konsequenzreichste Einzelheit auf dieser Seite. Die Einschränkungen, die eine Bewilligung mit sich bringt – die Zweiteilung des Angebots, der Wohnsitzvorbehalt, die Verifizierung, die geschlossene Liste der Sportarten – sind zugleich die Voraussetzungen dafür, dass die Schutzfunktionen überhaupt greifen können. Man kann nicht die Werkzeuge behalten und die Bedingungen abstreifen.
Verlustlimiten: wo sie herkommen und was eine Änderung kostet
In der Schweiz setzt der Staat keine Verlustgrenze, sondern verpflichtet die Veranstalterin, Höchstwerte für Einsätze oder Verluste zu verlangen. Der Betrag kommt vom Spielenden selbst, und das hat eine praktische Konsequenz: Die Limite ist nur so streng wie der Moment, in dem sie gesetzt wurde.
Bei Sporttip müssen Spielende vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Als Oberlimite gilt CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren CHF 1’000. Die entscheidende Regel steht daneben: Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Der 72-Stunden-Aufschub ist die eigentliche Erfindung, und man kann ihn als Schikane lesen oder als das Beste am ganzen System. Wer nachts um zwei das Gefühl hat, die Limite bremse ihn aus, kann sie nicht nachts um zwei anheben. Das Gesetz verlangt im Übrigen 24 Stunden, Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kennt diesen Aufschub nicht, und das ist kein Vorteil, sondern die Abwesenheit der Bremse.
Selbstsperre und das landesweite Register
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre dagegen wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Genau das ist der Teil, der sich nicht exportieren lässt. Eine Sperre, die in einem Register steht, auf das alle bewilligten Anbieter und die Casinos zugreifen, wirkt über die einzelne Seite hinaus. Eine selbst gewählte Pause bei einem Anbieter ohne Bewilligung wirkt auf dessen eigener Plattform – und endet dort. Wer bei drei Anbietern spielt und sich bei einem sperren lässt, ist bei zweien weiter im Spiel.
Ein Aufsichtsorgan, das hinsieht – mit Grenzen
Der Bund schreibt ein grosses Ziel, und die kantonale Vollzugspraxis holt es nicht überall ein. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt: An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer Verkaufsstellen als Schutzmauer darstellt, argumentiert gegen diese Zahl.
Man kann daraus zwei Schlüsse ziehen, und ich ziehe beide. Erstens: Auch das bewilligte System ist nicht wasserdicht, und Schweizer Sportwetten sind kein Ort für Vertrauensseligkeit. Zweitens: Der Unterschied liegt darin, dass ein Organ da ist, das Testkäufe macht und die Zahl veröffentlicht. Eine Quote von 47,5 % kann nur ermittelt werden, wo jemand prüft. Aufsicht, die Fehler findet und sie aufschreibt, ist unangenehm, aber sie ist der Mechanismus – und bei einem Anbieter ohne Bewilligung existiert nicht einmal die Stelle, die hinsehen könnte.
Woran man eine Schweizer Bewilligung erkennt
Ein Bewilligungszeichen auf einer Seite ist keine Bewilligung. Was zählt, ist der Name dahinter – und die Liste der Namen ist kurz genug, dass man sie auswendig kennen kann: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Alles andere, was eine Schweizer Sportwette online bewirbt, hat hier keine Bewilligung.
Daraus ergibt sich ein Prüfschema, das für einen Leser in fünf Minuten zu bewältigen ist und das keine Fachkenntnis verlangt. Der erste Blick gilt dem Namen des Veranstalters: Steht dort eine dieser beiden Organisationen oder ein Produkt eines Dritten für sie, ist die Frage beantwortet. Der zweite Blick gilt dem Wohnsitzvorbehalt: Ein Konto ist nur Personen zugänglich, die im jeweiligen Gebiet wohnen, und Sporttip führt die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein ausdrücklich auf. Ein Anbieter, der ohne Weiteres Konten aus jedem Land annimmt, kann keine Schweizer Bewilligung haben, weil Schweizer Veranstalter das rechtlich nicht dürfen. Der dritte Blick gilt der Registrierung: Für ein Onlinekonto bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Dass dieser dritte Punkt Reibung erzeugt, ist Teil des Systems. Die Prüfung der Adresse gegen Datenbanken ist der Grund, warum eine Registrierung nicht in zwei Minuten erledigt ist. Wer sie umgehen möchte, weiss nun, was er umgeht: nicht Bürokratie, sondern die Voraussetzung dafür, dass eine Sperre überhaupt greifen kann.
Was eine ordentliche Bewilligung den Spielenden kostet
Die Bewilligung ist kein Geschenk, sie hat einen Preis, und der wird beim Vergleich selten mitgerechnet. Fairness gegenüber beiden Seiten verlangt, ihn zu benennen.
Da ist das begrenzte Angebot. Zwei Veranstalter statt eines internationalen Feldes, und ein Wohnsitz, der darüber entscheidet, welcher der beiden in Frage kommt. Da ist die geschlossene Liste des Erlaubten: Zugelassen sind nur Sportwetten, und es gibt eine behördliche Liste der autorisierten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten. Wer auf Wetter, Politik oder eine Fernsehshow setzen möchte, findet im bewilligten Schweizer Angebot nichts; das ist keine Lücke, sondern die Grenze des Erlaubten. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind ausgeschlossen. Die Liste zeigt keine Corner- und Kartenmärkte und keinen Esports-Bereich.
Da ist der Höchsteinsatz. Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Da sind der Kontovorbehalt und das eine grosse Werbezäpfchen: Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa – 2025 erteilte sie deren 8 an Swisslos und 24 an die Loterie Romande. Ein Anbieter, der mit Boni um sich wirft, ist daran erkennbar, dass er keine Bewilligung hat; nicht, weil bewilligte Veranstalter keine Boni geben dürfen, sondern weil sie für jeden einzelnen fragen müssen. (Und wo ein Anbieter tatsächlich Gratisguthaben anbietet, gehören Betrag und Bedingungen in dessen eigene Bedingungen, nicht in eine Empfehlung.)
Cash-Out schliesslich ist in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt, sondern Sache jeder Unternehmerin. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Wer aus einem anderen Anbietervergleich heraus erwartet, dass Cash-Out überall gleich funktioniert, irrt: Es ist eine Produkteigenschaft, keine Zusage.
Was die Wette wirklich zurückbringt, hängt vom Markt ab
Ein Punkt, der auf Vergleichsseiten ständig unter den Tisch fällt: Die Quote, die man in den Fensterläden sieht, ist bereits bereinigt. Der Quotenschlüssel eines Marktes ist der Anteil aller Einsätze, den dieser Markt wieder auszahlt, und rechnet sich als 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte aller Quoten eines Marktes; die Marge ist 100 % minus diesem Schlüssel. Ein Markt mit zwei Ausgängen führt zu jeder Zeit ein Paar von Quoten, das in beide Richtungen zueinander passt, und das Paar ist kein Zufall.
Wer dieses Verhältnis einmal begriffen hat, liest Quoten anders. Nicht als Preis, den der Buchmacher zu zahlen verspricht, sondern als Preis nach Abzug. Dass ein bewilligter Anbieter keinen Bestpreis-Schriftzug braucht, ist die eine Seite; dass auch bei ihm eine Marge im Preis steckt, ist die andere. Beides gleichzeitig ist der Grund, warum der Vergleich nicht bei «höhere Quote» aufhört.
Ein durchgerechnetes Beispiel: was ein Monatsbudget kostet
Die folgende Rechnung ist eine Illustration, keine ausgewiesene Quote. Sie gilt für einen durchschnittlichen Zwei-Wege-Markt mit den Quoten 1.90 und 1.90, wie sie in der Praxis in solchen Märkten vorkommen, und für ein Monatsbudget von CHF 1’000, das einmal gesetzt wird. Die Schweiz hat keine gesetzliche Einzahlungsgrenze; die Limite setzt der Spielende selbst.
Der Quotenschlüssel dieses Marktes beträgt 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte, also knapp unter 95 %, und die Marge damit gut 5 %. Wer sein Monatsbudget einmal umsetzt, gibt unter dieser Annahme rund CHF 50 an diesen Markt ab – als statistischer Durchschnitt über viele Wetten, nicht als abgebuchter Betrag und nicht als Vorhersage über einen einzelnen Abend. Bei den höheren Spalten, die man in einzelnen Wettarten sieht, sind es schnell über CHF 100.
Der zweite Teil der Rechnung ist der, der meistens fehlt: Was zurückkommt, hängt nicht an dieser Marge, sondern am Ausgang. Ein Treffer auf Quote 1.90 bringt aus CHF 100 Einsatz CHF 190 zurück; der Nettogewinn beträgt also CHF 90. Das entspricht einer Auszahlungsquote von 95 % für den Markt als Ganzes – dieselbe Zahl, nur von der anderen Seite gelesen. Kein Quotenschlüssel ist ein Versprechen, und keine Quote sagt, ob eine Wette gewinnt.
Die Vergleichstabelle: zehn Anbieter, zwei Bewilligungen
Die folgende Einordnung führt die Bewilligungsfrage für alle zehn Anbieter, die in dieser Rangliste stehen, auf einen Blick. Bei den zwei Schweizer Veranstaltern steht die Bewilligung als die, die sie ist: eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa. Bei den acht übrigen steht eine Erlaubnis aus einem anderen Land, und deren Wert in der Schweiz ist die Zahl, die daneben steht: null.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Bewilligung/Behörde laut Angabe |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja – Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Interkantonale Bewilligung für ein Grossspiel; Veranstalterin SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja – Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Interkantonale Bewilligung für ein Grossspiel; Veranstalterin Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| Rollbit | Nein | Keine Schweizer Bewilligung; Angabe zum ausländischen Sitz liegt nicht bei der Behörde, die hier zuständig wäre |
| Betwinner | Nein | Keine Schweizer Bewilligung |
| bet-at-home | Nein | Keine Schweizer Bewilligung; von der Gespa als Beispiel für Domain-Hopping im Jahresbericht genannt |
| BetAlright | Nein | Keine Schweizer Bewilligung |
| WirWetten | Nein | Keine Schweizer Bewilligung |
| BetOnRed | Nein | Keine Schweizer Bewilligung |
| Wettigo | Nein | Keine Schweizer Bewilligung |
| Bruce Bet | Nein | Keine Schweizer Bewilligung |
Was diese Tabelle nicht zeigt und nicht zeigen kann: wie ein Streit ausgeht. Die Spalte links beantwortet die Frage, welcher Weg einem Betroffenen offensteht, wenn etwas schiefläuft. Bei den zwei oberen Zeilen ist es ein Weg zu einer Aufsicht in der Schweiz. Bei den acht unteren ist es keiner, weil keine Schweizer Stelle zuständig ist und die Gespa gegen Anbieter ohne Sitz in der Schweiz weder Zahlungsdienstleister einbinden noch Rechtshilfe verlangen kann.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Die Reihenfolge unten ist nicht die Reihenfolge meiner Sympathie. Sie beginnt mit den zwei Anbietern, die hier eine Bewilligung haben, und führt danach die ausländischen Marken, die Schweizer Wettende tatsächlich antreffen. Ich nenne sie beim Namen, weil sie real sind und weil ein Vergleich, der sie verschweigt, nichts wert wäre. Empfehlen kann ich keine von ihnen, und das ist keine Vorsicht, sondern die logische Folge aus Art. 4 BGS.
Swisslos Sporttip: die einzige Bewilligung im Vertragsgebiet
Wenn es einen Anbieter gibt, bei dem die Frage «hat er eine Schweizer Bewilligung?» mit einem Satz beantwortet ist, dann dieser. Sporttip ist das Sportwettenprodukt der SWISSLOS Interkantonalen Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet auf Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) und im Besitz der Bewilligungen nach BGS, die es braucht.
Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Das ist die grösste Fläche, über die in der Schweiz Sportwetten angeboten werden dürfen, und sie folgt der Sprachgrenze: Die Westschweiz gehört nicht dazu.
Beim Zugang wird nicht gescherzt. Vor der ersten Teilnahme stehen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage an, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; Senkungen wirken sofort, Erhöhungen erst nach 72 Stunden. Dazu kommt optional eine Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage. Der Zugang lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf, und eine unbefristete Sperre landet in einem schweizweiten Register, das auch Casinos und das Fürstentum Liechtenstein erfasst. Registrieren kann sich nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, im Vertragsgebiet wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, nicht schon gesperrt ist und sich noch nie registriert hat; die Ausweisangaben werden gegen Adress-Datenbanken geprüft. Teilnehmen dürfen Personen ab 18 Jahren; wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Die Einsätze sind gedeckelt und nach oben hin schmal: CHF 1 Minimum für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 1’000 Maximum für eine Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; rückgängig machen lässt es sich nicht, und garantiert ist es nicht für jeden Markt.
Das Urteil über Sporttip läuft auf die Frage hinaus, ob die Decke Teil des Sicherheitsnetzes oder ein Mangel ist. Für einen Gelegenheitswetter ist die CHF-1’000-Grenze bei einer Einzelwette meist irrelevant; für jemanden, der einen hohen Einzelbetrag platzieren möchte, ist sie der entscheidende Punkt, und sie ist nicht verhandelbar. Der Ort, an dem Sporttip bei weitem am besten abschneidet, ist nicht der Preis und nicht die Auswahl – es ist die Tatsache, dass jede Beschwerde eine Adresse hat und jeder Kontostreit eine Aufsicht, die zuständig ist.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe für die Westschweiz
Für die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura ist die Antwort auf die Bewilligungsfrage genau eine: die Loterie Romande mit ihrem Produkt Jouez Sport. Die Société de la Loterie de la Suisse Romande ist die zweite Organisation, die nach interkantonalem Recht Sportwetten anbieten darf, und sie betreibt das unter denselben bundesrechtlichen Bewilligungen, unter Aufsicht derselben Gespa. Die Kontaktadresse, Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, ist Teil dessen, was hier zählt.
Die Grösse der Organisation lässt sich an zwei Zahlen ablesen: 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Das ist kein kleiner Nebenschauplatz, sondern ein Vertriebsnetz, das den halben Landesteil abdeckt. Für einen Wetter in Lausanne oder Sitten ändert das die Alltagserfahrung: Die Limiten, der Zugang zur Sperrung, die Registrierung mit Wohnsitznachweis – das ist derselbe Schweizer Rahmen, nur mit einer anderen Marke über dem Fenster.
Der Wohnsitzvorbehalt hat hier die härteste Konsequenz der ganzen Seite. Er ist keine Formalität, sondern die Grenze zwischen den zwei Anbietern: Wer in Zürich wohnt, kann die Westschweizer Bewilligung so wenig nutzen wie sie ihn. Es gibt in der Schweiz keine Bewilligung, die einem ohne Weiteres zur Verfügung stünde – die Wahl, die der Bewilligungsrahmen lässt, ist eine Wahl zwischen einem Anbieter und keinem, und welcher es ist, entscheidet die Adresse.
Die Jouez Sport deckt damit dieselbe Funktion ab wie Sporttip im Osten, und ihr Vergleichswert liegt nicht in einem Unterschied, den die Seite messen könnte – die Unterschiede liegen in Gebiet, Sortiment und Marktgewicht, und die Bewilligungslage ist identisch. Wenn beide dieselbe Bewilligung halten, ist die Sportartwahl und die Marktgestaltung des einzelnen Verbands das, wohin ein Vergleich hier blicken muss.
Rollbit
Rollbit ist eine internationale Krypto-Wettmarke, die Schweizer Leser tatsächlich antreffen – über Empfehlungen, über Foren, über Werbung auf Kanälen, die die Sperrliste nicht erfasst. Eine Schweizer Bewilligung hat sie nicht, und eine ausländische Erlaubnis hat hier keine Kraft. Damit ist sie, was die Gespa unter illegalen ausländischen Geldspielanbietern versteht, deren Domains auf die Sperrliste gesetzt werden können.
Der Punkt, an dem Rollbit für einen Schweizer Wetter zum Risiko wird, ist nicht die Auslegung der Sportarten – Kryptomarken pflegen ein grosses, lautes Sortiment, und das sieht erst einmal attraktiv aus. Es ist der Auszahlungskanal. Schweizer Wetter gewöhnt sich an etwas Unspektakuläres und Wertvolles zugleich: Im bewilligten Schweizer System werden Gewinne und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt; anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es nicht, und es gibt auch keinen Kredit an Spielende. Für den Streitfall bedeutet das: So entspannt der Markt über eine Wallet wirken mag, so hart ist die Konsequenz, wenn das Guthaben einmal in einer Kette liegt und niemand zuständig ist.
Das Urteil: Diese Seite ist der klarste Fall dafür, dass mehr Produkt nicht mehr Schutz heisst. Wer bei Rollbit ankommt, findet dort eine breite Palette und eine schnelle Oberfläche – nur kein Register, keine Limite und niemanden, den er erreicht.
Betwinner
Betwinner ist aus denselben Gründen wie Rollbit ohne Schweizer Bewilligung. Die Gespa sperrt Domains; diese Marke taucht im Jahresbericht 2025 nicht als namentliches Beispiel für Domain-Hopping auf – die werden andere. Was das für den Leser bedeutet, ist ernüchternd schlicht: Kein Eintrag im Bericht ist keine Freigabe. Die Liste ist ein Stand vom Zeitpunkt, kein Zustand, und sie zählt Domains, nicht Anbieter.
Der Kanal, über den diese Marke ihre Schweizer Leser erreicht, ist derselbe, den die Gespa beschreibt: Werbung über Affiliate-Websites und Publireportagen, mit Bonusprogrammen als Lockmittel. Das ist nicht nur ein Marketingmuster, sondern ein Geldfluss: Die Seite bezahlt für den Zugang zu einem Schweizer Wetter. Ein Text, der das ohne Kennzeichnung tut, ist keine Information, sondern eine Verkaufsleistung. Wer das weiss, liest Rankings wie diese hier anders – mit der Frage, wer wofür bezahlt.
Das Urteil fällt hier eigentümlich aus: Bei Betwinner ist das Problem nicht ein Mangel an Produkt, sondern die Tatsache, dass der einzige Grund, aus dem ein Schweizer Leser ihren Namen kennt, ein bezahltes Empfehlungssystem ist. Bei einem Anbieter mit Bewilligung müsste niemand für die Nennung bezahlen. Bei diesem muss es jemand.
bet-at-home
bet-at-home wird in diesem Vergleich zweimal genannt, und der zweite Grund ist der unangenehmere. Erstens fehlt die Schweizer Bewilligung. Zweitens nennt die Gespa diese Marke in ihrem Jahresbericht ausdrücklich als Beispiel für Domain-Hopping: Nach Sperrungen werden oft innert weniger Stunden neue Domains aufgeschaltet. Der Anbieter taucht damit nicht nur in der Kategorie der nicht bewilligten Angebote auf, sondern als Illustration dafür, wie die Zugangssperre an ihre Grenzen stösst.
Was daran inhaltlich wichtig ist: Es ist keine Anklage, sondern die Beschreibung eines Mechanismus. Die DNS-Sperre arbeitet an der Namensauflösung, und eine neue Domain hat einen neuen Namen. Ein Leser, der das versteht, stellt die richtige Frage – nicht «ist die Seite erreichbar?», sondern «warum sollte sie in der Schweiz erlaubt sein?».
Das Urteil über bet-at-home ist das einer bekannten Marke mit langer Sichtbarkeit in der Schweiz und ohne jede Schweizer Grundlage. Wer Wert auf ein beschwerdefähiges Verhältnis legt, findet hier keinen Ankerpunkt; wer den Namen aus einem früheren Marktauftritt kennt, sollte ihn mit dem Satz verbinden, der hier zählt: ohne Schweizer Bewilligung.
BetAlright
BetAlright ist eine verhältnismässig kleine, junge Marke mit einem Namen, der eine Haltung verspricht – und das ist genau der Punkt, an dem ein deutscher Satz wie «mit deutscher Lizenz» gefährlich wird. Der Name sagt nichts über die Bewilligung, und er ist kein Ersatz für sie. In der Schweiz fehlt sie.
Die Konsequenz ist die Standardkonsequenz dieses Abschnitts, und sie ist trotzdem nicht banal: Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Beschwerdeweg. Wer sich selbst sperren möchte, tut das bei dieser Marke auf deren eigener Plattform, mit Wirkung auf deren eigener Plattform. Für einen Anbieter, der das Angebot hinter dem Namen tatsächlich ernst nimmt, wäre das ein Einwand, den er selbst nicht ausräumen kann – nicht weil er unfähig wäre, sondern weil es das Register ohne Bewilligung für ihn nicht gibt.
Das Urteil: Eine Marke, die ihren Namen als Versprechen lesen lässt, aber dessen Einlösung dem Schweizer Recht entzieht. Wer den Namen als Grund nimmt, dort zu spielen, hat die Bewilligungsfrage mit einer Wortmarke verwechselt.
WirWetten
Der Name ist der interessanteste Teil dieser Marke, und er ist der ehrlichste: «wir wetten» – eine Selbstbeschreibung, die dem Schweizer Leser eine Nähe suggeriert, die rechtlich nicht existiert. Eine Schweizer Bewilligung fehlt; kein Wohnsitzvorbehalt, keine Anschlussmöglichkeit an das Sperrregister, kein Weg zu einer Schweizer Aufsicht.
Was ein Wetter trotzdem mitnehmen kann, gilt für diese Marke wie für die übrigen sechs in dieser Gruppe und lässt sich konkret benennen. Bei einem Schweizer Veranstalter ist der Zahlungsweg kanalisiert: Auszahlung nur auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers, kein Kredit – was unspektakulär klingt und im Streitfall der Unterschied zwischen einer Buchhaltung und einem Beweisproblem ist. Ohne diese Regel hängt die Frage «wem gehört dieses Guthaben?» am Support.
Das Urteil: WirWetten ist für den Schweizer Markt eine ausländische Marke mit einem Namen, der sich anfühlt, als hätte jemand die Hausordnung schon gelesen. Gelesen hat sie das Schweizer Recht nicht.
BetOnRed
Marken wie BetOnRed treten in der Schweiz über Empfehlungsportale auf, und sie teilen ein Merkmal: Das Angebot ist breit, die Bonuskommunikation ist laut, und die Schweizer Bewilligung fehlt. Bei einer Marke, die vor allem über Affiliate-Kanäle Neukunden gewinnt, ist der Bonus das Geschäft, nicht die Wette – und der Anreiz ist erkennbar an der Struktur der Werbung selbst: Bonusprogramme als Lockmittel für Neuspielende, wie die Gespa sie beschreibt.
Der praktische Prüfpunkt liegt denn auch nicht bei der Quote, für die es hier ohnehin keine Grundlage gibt, sondern beim Guthaben. Für Gratisspielguthaben braucht es in der Schweiz die vorgängige Zustimmung der Gespa – 2025 erteilte sie deren 8 an Swisslos und 24 an die Loterie Romande. Das ist kein Verbot von Boni, sondern eine Genehmigungspflicht: Bei bewilligten Anbietern hinterlässt jedes Gratisguthaben eine Spur. Wo keine Bewilligung besteht, gibt es diese Spur nicht.
Das Urteil: Wer bei BetOnRed vom Bonus angezogen wird, sollte den Satz dazu mitlesen. Was auf eine Wette «obendrauf» kommt, ist beim nicht bewilligten Anbieter eine Vertragsbeziehung ohne Schweizer Grundlage – und damit eine, deren Bedingungen nur der Anbieter auslegt.
Wettigo
Wettigo ist an der Oberfläche eine Schweizer Seite – Name, Sprache, Ansprache – und rechtlich eine ausländische. Das ist die unangenehmste Kombination in diesem Vergleich, weil sie den Beurteilungsfehler begünstigt: Wer die Landessprache liest, schliesst auf die Landesbewilligung. Genau dieser Schluss ist falsch, und Art. 4 BGS ist die Bestimmung, an der er scheitert.
Für einen Schweizer Wetter heisst das, auf Kennzeichen zu achten statt auf Klang. Ein Schweizer Veranstalter führt den Wohnsitzvorbehalt nicht als Fussnote, sondern als Bedingung: Das Konto steht nur Personen offen, die im jeweiligen Gebiet wohnen, und bei Swisslos wird die angegebene Adresse gegen Datenbanken geprüft. Wo eine Anmeldung in zwei Minuten für ein beliebiges Land möglich ist, ist die Bewilligungsfrage längst beantwortet – und zwar negativ.
Das Urteil: Diese Marke zeigt am deutlichsten, warum man den Namen des Veranstalters lesen und nicht den Klang des Namens hören sollte. Es gibt keinen Schweizer Veranstalter hinter dieser Anmeldung, also gibt es auch keine Bewilligung.
Bruce Bet
Bruce Bet gehört zur jüngeren Generation der Marken, die mit Pop-Ästhetik und schneller Oberfläche um Leser aus dem Sportwetten- und Casino-Umfeld werben. Eine Schweizer Bewilligung fehlt. Damit gilt auch hier, was für alle acht ausländischen Anbieter in dieser Liste gilt: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Beschwerdeweg, und die Möglichkeit, dass Domains auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.
Was in dieser Gruppe am ehesten übersehen wird, ist der steuerliche Fuss, der an einer ausländischen Marke hängt. Bei bewilligten Schweizer Grossspielen – die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich – sind Gewinne bis zum Steuerfreibetrag je Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, und der typische Wetter gewinnt weit darunter: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Beim Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist die Steuerfreiheit nicht die Schweizer Grossspiel-Steuerfreiheit, und die kantonale Praxis kann ausländische Grossspielgewinne vollumfänglich als Einkommen erfassen.
Das Urteil: Bruce Bet ist die Marke, bei der die Kosten des Auslands am wenigsten sichtbar sind, weil sie sich im Steuerbescheid zeigen und nicht beim Einzahlen.
Steuern: der Nebenschauplatz, der nach dem Gewinn kommt
Weil Steuern in der Schweiz kantonal geregelt sind, gibt es hier mehr als eine Wahrheit. Wer ausländische Gewinne als selbstverständlich steuerfrei behandelt, irrt.
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Wer eine ausländische Quelle im Ohr behält, wird sich daran erinnern, dass Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen der Verrechnungssteuer ebenfalls unterliegen – der Satz ist eine Präzisierung, kein Widerspruch zur vorgenannten Praxis. Und die kantonale Steuerpraxis kann hart sein: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Auf der bewilligten Seite steht der Steuerfreibetrag je Einzelgewinn – auf Bundesebene CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026, CHF 1’070’400 im Jahr 2025 –, oberhalb dessen die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer einbehält, die man über die Steuererklärung zurückholt. Ein typischer Schweizer Wetter gewinnt weit unter dieser Schwelle und zahlt auf den Gewinn weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer.
Ein Satz zum Schluss dieses Abschnitts, der mehr wert ist als jede Tabellenspalte: Ob ein Gewinn steuerbar ist, hängt davon ab, wo er angefallen ist und wie er anfällt. Wer wissen will, wie es im eigenen Kanton läuft und was er deklarieren soll, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung. Das ist Perfektion im Passiven, aber es ist der einzig belastbare Rat, den diese Seite geben kann.
Wer von wem wirklich bezahlt wird
Die Gespa hat 2025 aufgeschrieben, wie Neuspielende zu illegalen Anbietern gelangen: über Affiliate-Websites und Publireportagen, mit Bonusprogrammen als Köder. Wer eine Rangliste liest, sollte mit dieser Zeile im Kopf lesen. Sie ist die schärfste Marktkritik, die in diesem Jahr von einer Schweizer Behörde formuliert wurde, und sie richtet sich nicht gegen die Spieler.
Für den Vergleich hier bedeutet sie etwas Praktisches. Die Frage ist nicht, ob ein Ranking bezahlt ist – das ist oft genug der Fall –, sondern was auf dem Spiel steht, wenn man ihm folgt. Bei einem Anbieter mit Bewilligung stehen auf dem Spiel eine Limite, ein Register, eine Kontoverifizierung und ein Beschwerdeweg. Bei einem ohne Bewilligung stehen auf dem Spiel ein Wallet, ein Support-Ticket und die Hoffnung.
Der Schweizer Weg hat eine unbequeme Kehrseite, und ich schreibe sie hier hin, weil sie zum ernsthaften Vergleich gehört: Er bietet einen Bewilligungsrahmen, der zwei Veranstalter nebeneinander stellt, ein Wohnsitzkriterium, das man nicht verhandeln kann, und eine Auszahlung nur auf ein Konto auf den eigenen Namen. Er bietet keine «Optionen» und kein Freundschaftsangebot. Er ist langweilig, weil er streng ist, und streng, weil er langweilig sein darf.
Häufige Fragen
Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?
Nein. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine Erlaubnis aus Deutschland, Malta, Curaçao oder einem anderen Land betrifft eine andere Rechtsordnung. Für Schweizer Sportwetten zählt einzig, ob eine Bewilligung nach Schweizer Recht besteht.
Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?
Nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport dazu befugt. Erkennbar ist es am Namen des Veranstalters, am Wohnsitzvorbehalt und an der Registrierung mit Adressprüfung. Ein beliebiges Konto aus jedem Land wäre mit einer Schweizer Bewilligung unvereinbar.
Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?
Es gibt keinen Schweizer Weg. Ansprüche müssten dort geltend gemacht werden, wo der Anbieter seinen Sitz hat, gegen einen Sitz im Ausland, in einer fremden Rechtsordnung. Die Gespa kann gegen solche Anbieter weder bei Zahlungsdienstleistern eingreifen noch internationale Rechtshilfe in Anspruch nehmen; beides steht ihr mangels Grundlage nicht zur Verfügung.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?
Sie erfasst Domains online durchgeführter, in der Schweiz nicht bewilligter Geldspiele mit ausländischem Sitz. Schweizer Fernmeldedienstanbieter sperren den Zugang per DNS-Sperre. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter; nach einer Sperrung werden oft innert weniger Stunden neue Domains aufgeschaltet. Das ist der Mechanismus, mit dem die Behörde den Zugang unterbinden will.
Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?
Nein, die Spielerin wird nicht bestraft. Die Strafdrohung trifft den Veranstalter: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung mehr. Einsätze und Gewinne können aber im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und die Schutzvorgaben lassen sich dort nicht kontrollieren.
Rechtslage – europapokalch.com
Inhalt erstellt vom Team «europapokalch.com»
