Gratiswette ohne Einzahlung: Kleines Guthaben, viele Bedingungen - und für wen sich der Weg lohnt
Wer eine Gratiswette ohne Einzahlung sucht, sucht nach dem einen Ding, das jeder Anbieter verspricht und kaum einer liefert: ein Spielguthaben, das man nicht kaufen muss. In der Schweiz führt dieser Weg durch zwei kantonal organisierte Veranstalter, die beide gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) arbeiten. Swisslos und die Loterie Romande sind die einzigen Veranstalter von Sportwetten im Land, und sie sind es kantonal, nicht landesweit. Wer in Zürich wohnt und bei der Loterie Romande ein Konto eröffnen will, stösst auf eine Wand. Wer im Wallis wohnt und Sporttip spielen will, ebenso.

Was es dennoch gibt, ist schmal: eine kleine, an Bedingungen gebundene Gutschrift, meist im Rahmen einer befristeten Aktion, immer mit vorgängiger Zustimmung der Gespa. Keine unbegrenzten Boni, keine grossen Willkommenspakete, keine Verdopplung des ersten Einsatzes, wie sie Werbebanner ausländischer Anbieter zeigen. Deshalb ordnet dieser Text nicht nach der Höhe eines Guthabens. Er ordnet nach Bedingungen, Limiten, Auszahlungswegen – und nach der Frage, ob ein Anbieter in der Schweiz überhaupt veranstalten darf.
Datenstand: 29. Oktober 2026, abgeglichen mit den veröffentlichten Bewilligungs- und Aufsichtsangaben der Gespa sowie den Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande.
Was eine Gratiswette ohne Einzahlung hierzulande überhaupt ist
Der Begriff ist unscharf, und daran scheitert die Suche. Umgangssprachlich meint «Gratiswette» jedes Spielguthaben, das man nicht mit eigenem Geld kaufen musste. Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) kennt dafür den Begriff Gratisspielguthaben, und es verlangt die vorgängige Zustimmung der Gespa. Das ist der Kern: Ein Gratisspielguthaben ist kein Geschenk, sondern ein genehmigter Vorgang. Die Aufsicht hat ihn 2025 vierundzwanzig Mal an die Loterie Romande und acht Mal an Swisslos erteilt. Die Zahl klingt hoch, sie ist es aber nur, weil sie sämtliche Genehmigungen eines Jahres zählt und nicht die Zahl laufender Aktionen.

Die zweite Grundlage ist der Wohnsitz. Ein kostenloses Guthaben hängt an einem verifizierten Spielerkonto, und ein solches Konto setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet des jeweiligen Veranstalters voraus. Ohne Konto kein Guthaben, ohne Wohnsitz kein Konto.
Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, hat ihren Sitz in Basel und betreibt ihre Sportwetten unter dem Namen Sporttip. Ihr Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Damit steht die Aufteilung fest, bevor ein Spieler überhaupt wählen kann. Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber zum Thema vorbeireden: Sie vergleichen Guthaben, wo eine Landkarte entscheidet. Ein Konto bei der einen Veranstalterin schliesst das Konto bei der anderen nicht aus rechtlichen Gründen aus, sondern weil man nicht in beiden Gebieten gleichzeitig wohnhaft sein kann. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt entscheiden, nicht der Ort des Wettscheins. Es gibt keine Ferienadresse, keine Ausnahme für Grenzgänger.
Zwei Veranstalter, drei Wege für den Leser
Aus der Wohnsitzregel folgen genau drei Wege. Wer im Gebiet von Swisslos wohnt, wird bei Sporttip Kundin. Wer in einem der sechs Westschweizer Kantone gemeldet ist, findet sein Angebot bei Jouez Sport. Wer ausserhalb der Schweiz wohnt, hat auf keinen der beiden Wege Zugang, und die Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind für ihn keine Alternative mit Schweizer Schutz, sondern ein gänzlich anderer Rechtsraum.
Der dritte Punkt, den jede Aktion mitbringt: Der Einsatz einer Gratiswette wird mit dem Gewinn nicht zurückbezahlt. Wer mit CHF 10 Gratisguthaben auf eine Quote von 1.90 setzt und gewinnt, bekommt CHF 19 gutgeschrieben – nicht CHF 29. Der ursprüngliche Gratisbetrag bleibt draussen, weil er nie hineingelegt wurde. Wer das verwechselt, rechnet sich jeden einzelnen Bonus um etwa die Hälfte zu hoch. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Grund, weshalb die folgende Rechnung den Nominalbetrag ausdrücklich nicht als Wert behandelt.
Was die Umstellung der Kontoeröffnung angeht, gilt: Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Eine Verifizierung läuft nicht in fünf Minuten ab, und eine Aktion mit einer Eingabefrist von sieben Tagen verlangt deshalb, dass das Konto vorher steht. Wer die Aktion erst entdeckt, während sie läuft, und dann mit der Ausweiskontrolle beginnt, verliert sie häufig an genau dieser Stelle. Diese Reihenfolge – erst Konto, dann Code – ist die praktischste Erkenntnis dieses Abschnitts.
Die Rechtslage: Bewilligung gilt nur in der Schweiz
Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51; Art. 3 lit. c und e) und unterstehen der Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern (Geldspielkonkordat in Kraft seit 1.1.2021). Nicht zuständig ist die ESBK, die allein die Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung besteht aus einer Veranstalterbewilligung und einer Bewilligung pro Spiel (Art. 21-25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Der letzte Halbsatz trägt den ganzen Abschnitt: Eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Land, entfaltet hier keine Wirkung. Der Anbieter existiert rechtlich nicht, es gibt keine Aufsicht, an die man sich wenden könnte, und die Schweizer Spielsperre gilt für ihn nicht.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Deshalb gibt es keine Liste weiterer Schweizer Anbieter – es gibt sie schlicht nicht -, und deshalb fehlt in jedem ernsthaften Vergleich eine dritte Schweizer Option. Nettoerlöse fliessen gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu (Art. 125 BGS). Wer sich fragt, wohin die Marge geht, hat hier eine ungewöhnlich klare Antwort.
Was gewettet werden darf – und was nicht
Der zugelassene Bereich ist eine geschlossene Liste: die von der Gespa geführten autorisierten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe zählen nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Eckball- und Kartenmärkte fehlen in der Liste ebenso wie eine Esport-Sektion. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Zu virtuellen Sportarten ist keine Aussage getroffen, über ihre Zulässigkeit steht hier deshalb nichts.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, sofern der Veranstalter über die entsprechende Bewilligung verfügt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt eine Funktion des jeweiligen Veranstalters. Wer aus einem ausländischen Wettprogramm hunderte Märkte pro Spiel kennt, findet hier eine kuratierte Auswahl – das ist der Preis der Zulassung, nicht ein Versehen.
Werbung, Sperrliste und die Strafe für den Veranstalter
Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für Glücksspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Ein Vergleich, der ausländische Anbieter bewirbt, verstösst gegen diese Bestimmung; ein Vergleich, der sie beschreibt und bewertet, nicht. Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Eine tageszeitliche Werbebeschränkung existiert nicht.
Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nach Angaben des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Seine Einsätze und Gewinne können jedoch in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und Schutz- oder Fair-Play-Kontrollen bestehen für ihn nicht.
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS sperren (Art. 86-93 BGS; erste Liste 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Gesperrte Domains werden innert Stunden ersetzt – die Aufsicht nennt dieses Domain-Hopping und nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele, und sie nennt bet365 als auf der Liste. Kein Bank- oder Kartensystem blockiert Zahlungen an solche Anbieter; ein entsprechendes Werkzeug gibt es in der Schweiz nicht. Wer sich auf eine Blocksperre verlässt, verlässt sich auf ein Werkzeug gegen das Auffinden, nicht gegen die Nutzung.
Steuern: der Freibetrag und die kantonale Praxis
Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Der kantonale Freibetrag weicht ab, deshalb gilt: je nach Kanton. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird.
Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Schwelle und zahlt auf den Gewinn weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer. Anders die Seite ohne Bewilligung: Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen. Eine Schweizer Bewilligung ist also nicht nur eine Frage des Schutzes, sondern auch eine der Steuererklärung. Eine Bettingsteuer auf Einsätze kennt die Schweiz nicht. Für den eigenen Fall bleibt der Gang zur Steuerberatung oder zur kantonalen Steuerverwaltung.
Spielerschutz: Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat
Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Der Gesetzgeber sagt in Art. 87 VGS, dass eine Erhöhung nach 24 Stunden möglich sein muss; Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren Bedingungen 72 Stunden. Beide Angaben sind richtig, weil die eine die gesetzliche Frist und die andere die vertraglich gewählte nennt. Wer sich über die drei Tage ärgert, ärgert sich über die strengere Auslegung eines Veranstalters.
Bemerkenswert daran ist, dass die Schweiz keine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze kennt. Der Rahmen verlangt, dass der Veranstalter überhaupt Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangt – die Zahl selbst bestimmt der Spielende. Das ist ein liberales Modell mit einer harten Konsequenz: Wer die Limite bei der Anmeldung grosszügig setzt, hat kein Sicherheitsnetz darunter. Wer sie niedrig setzt, kann sie sofort senken, aber nicht ohne Wartezeit wieder anheben. Wer sich kennt, setzt sie zu tief. Das ist eine der wenigen Stellen in diesem Markt, an der ein Nachteil für den Anbieter entsteht.
Sperre, Register und die Frist von drei Monaten
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Spielsperre nach Art. 80-82 BGS erfasst überschuldete oder süchtige Personen und die Selbstsperre; eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Ein selbstgewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Für Gratisguthaben heisst das konkret: Wer gesperrt ist, kann es nicht nutzen, und es fällt mit dem Konto weg. Der Verfall ist die Folge der Sperre und nicht eine zusätzliche Sanktion. Wer sich sperren lässt, sollte vorher wissen, dass das schweizweite Register nicht bei einem Anbieter endet – es schliesst auch den Zugang zu Online-Casinos und zu Angeboten in Liechtenstein, und in der Westschweiz wie in der Deutschschweiz gleichermassen.
Die Gespa hat 2025 insgesamt 200 Testkäufe an Verkaufsstellen durchgeführt. In 47.5 % dieser Fälle wurde eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Bei einem Netz von 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz ist das ein relevanter Befund. Der Jugendschutz an der Verkaufsstelle ist keine strenge Mauer, sondern eine Absicht mit erheblicher Fehlerquote. Wer glaubt, die Kontrolle finde zuverlässig statt, irrt; und wer als Erziehungsberechtigter darauf baut, sollte das wissen.
Das System wirkt auf drei Ebenen. Zuerst die Selbstkontrolle über Limiten, dann die Sperre, dann die Aufsicht. Die zweite und dritte Ebene sind Rückfallnetze, die erste ist der eigentliche Mechanismus. Eine Sperre lässt sich nach drei Monaten aufheben, wenn sich die Lage beruhigt hat – das ist der Weg zurück, und es ist gut, dass er existiert.
Bonus und Gratiswette: Den Wert macht die Bedingung, nicht der Betrag
Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Dieser Satz steht in den Bedingungen beider Schweizer Veranstalter, und er ist der wichtigste dieser Seite. Wer den Einsatz setzt und gewinnt, bekommt den Gewinn – aber nicht den Einsatz. Eine «Gratiswette» ist damit häufig eine Wette zu einem Sonderpreis und kein Geschenk, das man in Geld umtauscht.
Bei Swisslos gibt es die Regel in voller Länge: Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande gilt derselbe Kern: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar; Einzahlungen sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10’000 gedeckelt. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN.
Was eine Gratiswette rechnerisch wert ist
Der nominale Betrag führt in die Irre, und das lässt sich in einer Zeile zeigen. Eine Gratiswette, deren Einsatz nicht zurückbezahlt wird, ist so viel wert, wie sie im Durchschnitt einbringt: Gratisbetrag mal (Quote minus 1) geteilt durch Quote, multipliziert mit der Auszahlungsquote des Marktes. Nimmt man eine Gratiswette über CHF 10 auf einem Zwei-Wege-Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90, so trägt dieser Markt eine Auszahlungsquote von 95 % – das ist der Anteil aller Einsätze, den der Markt an die Wettenden zurückgibt, und der Rest bleibt beim Veranstalter. Setzt man die Werte ein, liegt der Durchschnittswert dieser Wette bei rund CHF 4.50.
Das ist die belastbare Zahl, und sie gilt unter einer ausdrücklichen Annahme: dass die Gratiswette genau einmal auf diesem Markt gesetzt wird. Sie ist ein Durchschnitt über viele solche Wetten und keine Zusage für einen einzelnen Wettschein. Wer den Gratisbetrag mehrfach oder auf einem Markt mit anderen Quoten einsetzt, landet woanders – das ist keine Ungenauigkeit, sondern der Grund, weshalb die Zahl als Bandbreite zu lesen ist.
Dasselbe Band sieht konkreter aus, wenn man die Quotenhöhe variiert. Bei Quote 1.50 ergibt dieselbe Rechnung rund CHF 3.17, bei Quote 1.90 rund CHF 4.50, bei Quote 2.10 rund CHF 4.98. Alle drei Wetten haben denselben Nominalbetrag. Die attraktivere Quote bringt also den höheren Durchschnittswert, weil der Einsatz nicht zurückfliesst und deshalb die Quote selbst die ganze Hebelwirkung trägt. Das ist der zweite Grund, weshalb die Kopfzeile «CHF 10 Gratiswette» wenig über den Wert aussagt.
Setzt man diese Werte in Verhältnis zu den beiden Aktionen, wird die Bandbreite noch deutlicher. Über einen Aktionszeitraum mit mehreren Aktionstagen und einer Gültigkeit des Guthabens von 30 Tagen liegt der durchschnittliche Gegenwert einer einzelnen CHF-10-Gutschrift bei etwa der Hälfte des Nominalbetrags, sofern man sofort auf eine Quote um 1.90 setzt. Wer das Guthaben verfallen lässt oder auf eine Quote unter 1.50 setzt, landet am unteren Rand. Die Spanne reicht also von unter CHF 4 bis knapp CHF 5 pro CHF 10, und der Nominalbetrag liegt in keinem einzigen Fall vorne.
Frist, Mindestquote, Umsatz, Auszahlbarkeit
Vier Bedingungen entscheiden über den tatsächlichen Wert, und man findet sie in jedem Aktionstext.
Die Frist ist die stillste davon. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Darin stecken drei Verfallsdaten für dieselbe Gutschrift: die Eingabefrist, der Vorrat von 7’000 Stück und die Gültigkeit von 30 Tagen. Wer den Code in der Schublade liegen lässt, hat nach dreissig Tagen nichts mehr; wer zu spät kommt, hatte vielleicht nie etwas.
Die Mindestquote ist die zweite Bedingung, und Sporttip liefert das beste Beispiel im ganzen Angebot. Der Kombiboost gilt nur online, im Prematch, live und bei Systemwetten, und er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 sind kein Komfortziel, sondern eine Bedingung, die man erfüllt oder nicht. Die Staffel sieht nach Belohnung aus und ist in Wahrheit eine Wette darauf, wie die eigenen Voraussagen ausgehen.
Quotenboosts und Profitboosts bei Sporttip haben eine eigene Falle. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Und beide verfallen bei einem Cash-Out. Wer während des Spiels aussteigt, verliert den Boost – der Cash-Out ist damit eine Entscheidung gegen den Rabatt, nicht nur gegen die Wette.
Der Mindesteinsatz bei Sporttip liegt bei CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Franken Mindesteinsatz ist der relevanteste Wert für Gratiswettende: Er erlaubt, ein Guthaben in vielen kleinen Wetten zu zerspielen, was den gefühlten Verlust streckt und den effektiven Wert nicht erhöht. Für die Kombiboost-Staffel braucht man mindestens CHF 4 pro Vorschlag, vier Voraussagen à CHF 1.
Die Auszahlbarkeit ist die vierte Bedingung und in der Schweiz die einfachste: Sie fehlt. Weder Swisslos noch die Loterie Romande zahlen Gratisspielguthaben aus Promotionen aus. Ein Gewinn daraus schon. Der Weg vom Gratisbetrag zum echten Geld führt immer über eine gewonnene Wette mit normalem Einsatz oder über einen Gewinn, der aus einer solchen Wette stammt.
Die zehn Anbieter im Vergleich
Die erste Erkenntnis dieses Vergleichs ist die Entscheidung selbst: In der Schweiz gibt es zwei zugelassene Veranstalter, Swisslos und die Loterie Romande. Die acht weiteren Anbieter stehen hier, weil Spielende ihnen begegnen; sie sind nach denselben Kriterien eingeordnet und tragen sämtlich den Vermerk ohne Schweizer Bewilligung. Die Liste ordnet damit nicht nach Guthaben, sondern nach Zulassung.
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalter oder gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, Aufsicht Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| bet-at-home | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 1xBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Jackbit | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MyStake | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 1Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MrXbet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| HornetBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Donbet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Spalte der gemeldeten Lizenz sagt bewusst nicht mehr als das. Eine «EU-Lizenz» oder eine Lizenz aus Curaçao ist eine Angabe über ein Zulassungsverfahren in einem anderen Staat, und nach Art. 4 BGS kommt ihr in der Schweiz keine Wirkung zu. Man liest diese Zelle deshalb am besten als Feststellung, dass eine ausländische Erlaubnis existiert, die hier nichts bewirkt.
Für die acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kommt eine zweite Information hinzu, die für jeden Spieler relevant ist, der sich schützen will: Sie sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keine Schweizer Rechtsmittel, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Eine Sperre, die man in der Schweiz gesetzt hat, bindet sie nicht. Ein Guthaben auf ihrem Konto kann mit der Domain verschwinden. Der Schweizer Weg, sich selbst zu schützen, endet an dieser Grenze.
Was die beiden zugelassenen Häuser strukturell unterscheidet, sind drei Zahlen. Sporttip bedient 18 Deutschschweizer Kantone plus Tessin und Liechtenstein, Jouez Sport sechs Westschweizer Kantone, und die Loterie Romande verteilt diese sechs auf 2’350 Verkaufsstellen mit 221 Mitarbeitenden. Das ist eine deutlich höhere Dichte pro Kanton – ein Vorteil für alle, die regelmässig an Verkaufsstellen oder in Stadien unterwegs sind, und ein Nachteil für alle, die ausschliesslich online spielen, weil der Aktionskanal dort an den Vor-Ort-Weg gebunden war.
Bei den Einsätzen liegt Sporttip bei CHF 1 bis CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette, und die Limiten können jederzeit geändert werden. Für die Kombiboost-Staffel ist der Tausender die relevante Grenze: Wer hohe Einsätze spielt, muss über mehrere Wetten verteilen. Das ist keine persönliche Beschränkung, sondern eine technische des Produkts.
Der Vergleich endet damit in einer Reihenfolge der Entscheidungen. Zuerst: Wohne ich in einem Gebiet, das einen zugelassenen Veranstalter hat? Zweitens: Ist mein Wohnsitz in der Deutschschweiz samt Tessin und Liechtenstein oder in einem der sechs Westschweizer Kantone? Erst danach lohnt sich der Blick auf die Aktionen, und dann entscheidet nicht die Zahl in der Werbung, sondern die Frist, die Mindestquote, der Umsatz und die Auszahlbarkeit. Ein Vergleich, der bei Schritt drei beginnt, führt bei acht von zehn Anbietern in eine Sackgasse.
Swisslos Sporttip: das Angebot für Deutschschweiz, Tessin und Liechtenstein
Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, mit einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51, unter der Aufsicht der Gespa. Swisslos ist eine der beiden Veranstalterinnen, welche die interkantonale Gesetzgebung zulässt.
Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto erhalten nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet. Zur Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Auch beim Aufladen ist Swisslos eigen. Spielguthaben auf dem Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. PostFinance Pay steht als Zahlungsart zum Aufladen bereit, und die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.
Auf der Auszahlungsseite stehen zwei Fristen nebeneinander. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Beim Abzug des Guthabens dagegen wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis ausbezahlt, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, und die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage.
Die Limiten gelten vor der ersten Teilnahme: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000; eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach 72 Stunden. Eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage ist zusätzlich möglich. Bei der Selbstsperre lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf, und eine unbefristete Sperre landet im schweizweiten Register.
Das Wettprodukt trägt mehrere Bedingungen, die man kennen sollte. Der Kombiboost gilt nur online und verlangt vier Voraussagen mit je mindestens 1.50, mit 5 % Bonus bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Quoten- und Profitboosts sind pro Wettenden einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert und verfallen bei einem Cash-Out.
Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiger Ausstieg ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann jederzeit geändert werden.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; wird eine solche Kombination irrtümlich ohne sie angenommen, kann die ganze Kombinationswette ungültig erklärt und der Einsatz zurückerstattet werden. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit, und Verlängerung oder Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist.
Zur Auswertung: Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote aus dem Produkt der Einzelquoten, wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig, Einzelwetten werden zurückbezahlt, Kombinationsvoraussagen erhalten Quote 1.00. Nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemachte Gewinne verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos, und gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief Einsprache zu erheben.
Das alles ist ein Produkt mit vielen Regeln und einer klaren Stossrichtung. Der Mindestbetrag von CHF 20 beim Aufladen ist die grösste Hürde für Gratiswettende, weil ein Gratisguthaben per Definition keiner Einzahlung bedarf; es wird auf demselben Konto gutgeschrieben, auf dem später eingezahlt wird, und wer nur wegen der Gutschrift kommt, muss die Verifizierung trotzdem durchlaufen. Die Auszahlungsstaffel – zweimal kostenlos, danach 3 % – belohnt das Stehenlassen des Guthabens. Und wer den Kombiboost als Gratiswette liest, hat ihn falsch gelesen: Er rabattiert den Gewinn, er schenkt ihn nicht.
Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweiz mit dem dichtesten Verkaufsstellennetz
Veranstalterin ist die Loterie Romande, die Société de la Loterie de la Suisse Romande, mit einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51, unter der Aufsicht der Gespa. Sie veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen sowie 221 Mitarbeitende.
Die Limiten auf dem Konto sind grosszügig bemessen: Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar – dieselbe Regel wie bei Swisslos, und sie ist der Angelpunkt jeder Aktion.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das ist eine echte Gratiswette ohne Einzahlung – klein, limitiert und an einen physischen Ort gebunden.
Genau darin liegt ihr Charakter. Der Code wird in den Stadien verbreitet; wer die Spiele besucht, trifft ihn an, wer nur online unterwegs ist, findet ihn nicht. Für einen Westschweizer Eishockeyanhang, der regelmässig an National-League-Spielen ist, ist die Hürde praktisch null. Für alle anderen ist sie unüberwindbar, und zwar nicht wegen einer Regel, sondern wegen der Vertriebsform. Das ist die klarste Antwort auf die Frage, für wen sich diese Art Angebot lohnt: für die, die ohnehin vor Ort sind.
Der Wert der CHF 10 liegt nach derselben Rechnung wie oben bei rund CHF 4.50, wenn man sie alsbald auf einen Markt mit Quoten um 1.90 setzt, und darunter, wenn man wartet oder auf eine niedrigere Quote setzt. Die Gültigkeit von 30 Tagen ist dabei die stärkste Bremse, denn der Vorrat von 7’000 Stück und die Eingabefrist von 7 Tagen liegen vor dem Guthaben, nicht dahinter. Wer den Code einlöst und dann drei Wochen nichts tut, hat am Ende nichts.
Wer in einem der sechs Kantone wohnt und die Aktionszeiten verpasst, ist damit nicht ausgeschlossen – er ist nur ohne Guthaben. Das Angebot ist saisonal und ereignisgebunden, nicht dauerhaft. Diese Unregelmässigkeit ist keine Nachlässigkeit, sondern die Folge davon, dass jede Gratisgutschrift die vorgängige Zustimmung der Gespa braucht. 24 Zustimmungen an die Loterie Romande im Jahr 2025 klingen nach viel, verteilt über ein Jahr und zwei Produktlinien sind sie es nicht.
bet-at-home: bekannt, aber ohne Schweizer Bewilligung
Ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten. Die gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, Schweizer Rechtsmittel bestehen nicht, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Die Aufsicht nennt bet-at-home im Zusammenhang mit Domain-Hopping.
Der Bekanntheitsgrad des Namens hilft hier nicht weiter. Er beschreibt, wie lange ein Anbieter im Markt ist, nicht, ob in der Schweiz eine Stelle existiert, die eine Auszahlung durchsetzen könnte. Wer ein Gratisguthaben dort einlöst und es dann mit der Auszahlung eines Gewinns zu tun bekommt, verhandelt mit einem Vertragspartner im Ausland, ohne Schweizer Instanz im Rücken – und die Spielsperre, die er allenfalls bei einem Schweizer Anbieter gesetzt hat, gilt für dieses Konto nicht. Der Vorteil, den er dafür einkauft, ist ein grösseres Wettprogramm und eine andere Bonusgestaltung; der Preis ist die gesamte Schutzarchitektur.
1xBet: grosses Programm, keine Geltung in der Schweiz
Dieser Anbieter verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Das heisst, er darf in der Schweiz keine Sportwetten offerieren, und seine Lizenz ist gemäss Art. 4 BGS hier nicht wirksam. Zudem fehlen die Anbindung an das nationale Sperrregister sowie Schweizer Rechtsmittel, während die Gespa die Domains auf die Sperrliste setzen kann.
Das Wettprogramm ist umfangreich, und wer aus dem Ausland kommt, kennt den Namen. Der Umfang ist aber der einzige Punkt, an dem der Anbieter führt. Wer eine Gratiswette bei einem Haus ohne Schweizer Bewilligung einlöst, tauscht die Schweizer Aufsicht gegen ein Versprechen. Die Bedingungen, an die eine solche Gutschrift dort gebunden ist, sind nicht publiziert und nicht überprüfbar – es gibt keine Aufsichtsbehörde, die sie kontrolliert. Genau das ist der Unterschied, der zählt, und er lässt sich nicht durch ein grösseres Angebot aufwiegen.
Jackbit: Krypto-Auszahlungen ohne Schweizer Erlaubnis
Auch für diesen Anbieter gilt: Er besitzt keine Zulassung für den Schweizer Markt. Das Angebot unterliegt keiner hiesigen Aufsicht, und gemeldete ausländische Lizenzen haben nach Art. 4 BGS keine Gültigkeit. Der Schutz für Spielende durch das Sperrregister oder rechtliche Wege im Land fehlt.
Krypto-Auszahlungen sind der Kern des Modells, und sie verschärfen die fehlende Schweizer Bewilligung, statt sie zu mildern. Nach Art. 50 Abs. 2 VGS werden Gewinne und Guthaben bei bewilligten Schweizer Veranstaltern nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt; anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht. Werden ausgezahlt wird bei einem Anbieter ohne Bewilligung, gibt es keinen Rückweg, wenn das Konto verschwindet. Eine Transaktion in eine nicht umkehrbare Zahlung, bei einem Anbieter, dessen Domain jederzeit gesperrt werden kann, ist keine Auszahlung, sondern eine Absichtserklärung.
MyStake: ohne Bewilligung und ohne Schweizer Schutz
Ohne Schweizer Bewilligung. 4 BGS keine Wirkung. Keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Rechtsmittel, Domain-Sperrung möglich.
Der entscheidende Punkt bei diesem Anbieter ist die Reihenfolge des Verlusts. Bei einem Haus mit Schweizer Bewilligung kann das Konto nicht verschwinden, weil die Bewilligung selbst der Bestand des Geschäfts ist. Bei einem Haus ohne Bewilligung ist die Domain die einzige Adresse, und die Sperrliste nimmt genau diese Adresse ins Visier. Ein Guthaben, das auf einer solchen Domain liegt, ist einem Risiko ausgesetzt, das mit der Qualität des Angebots nichts zu tun hat.
1Bet: ohne Schweizer Bewilligung
Ohne Schweizer Bewilligung. 4 BGS keine Wirkung. Keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Rechtsmittel, Domain-Sperrung möglich.
Ein Blick auf den Werbeauftritt erklärt hier mehr als jede Tabelle. Sportwettenanbieter in der Schweiz dürfen wegen Art. 74 BGS nicht mit aufdringlicher oder irreführender Werbung arbeiten, und Gratisspielguthaben brauchen die Zustimmung der Gespa. Ein Anbieter ohne Bewilligung unterliegt beidem nicht: nicht der Werbebeschränkung, nicht der Genehmigungspflicht, nicht der Werbebussenregelung nach Art. 131 BGS. Die Grösse eines dort beworbenen Bonus sagt deshalb nichts über die Qualität des Anbieters aus – sie sagt etwas über die Abwesenheit der Regeln, die ihn binden würden.
MrXbet: ohne Schweizer Bewilligung
Ohne Schweizer Bewilligung. 4 BGS keine Wirkung.
Wer bei einem solchen Anbieter gewinnt, gewinnt ohne Schweizer Schutz, und wer sich dort sperren lassen will, sperrt sich ins Leere. Das ist der praktische Unterschied, der bei einem Vergleich nach Bonusbeträgen regelmässig untergeht: Eine Selbstsperre ist nur dann etwas wert, wenn sich alle Anbieter daran halten, bei denen die gesperrte Person ein Konto halten könnte. Das schweizweite Register umfasst die bewilligten Veranstalter und die Casinos; Anbieter ausserhalb dieses Kreises sind nicht daran gebunden, und niemand kann sie dazu zwingen.
HornetBet: ohne Schweizer Bewilligung
Dieser Anbieter besitzt ebenfalls keine Schweizer Konzession. Die gemeldete Lizenz findet gemäss Art. 4 BGS keine Anwendung, und Spielende profitieren hier nicht von den schweizerischen Schutzbestimmungen wie dem Sperrregister. Eine Domain-Sperrung durch die Gespa ist zudem möglich.
Der Name klingt nach Schweizer Sport und verdeckt die Zulassungsfrage vollständig. Genau hier zahlt sich ein Blick in die Sperrliste der Gespa aus, die 671 Domains umfasste und deren Einträge innert Stunden ersetzt werden. Wer die eigene Einzahlung plant, sollte deshalb zuerst klären, ob der Anbieter überhaupt auf Dauer erreichbar ist, und erst danach, wie hoch ein Guthaben ausfällt. Die Reihenfolge umzudrehen ist der typische Fehler bei der Suche nach einer Gratiswette ohne Einzahlung.
Donbet: ohne Schweizer Bewilligung
Auch bei diesem Anbieter liegt keine Schweizer Bewilligung vor. Die gemeldete Lizenz ist gemäss Art. 4 BGS wirkungslos, und das Angebot untersteht keiner Schweizer Aufsicht. Die Domain kann jederzeit auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.
Das Steuerthema hängt hier enger zusammen als bei den Schweizer Häusern. Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis kann sie anders behandeln – im Thurgau gelten Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen. Ein Gratisguthaben, das einen Gewinn erzeugt, führt damit in eine Steuerfrage, die für Schweizer Gewinne unter dem Freibetrag gar nicht erst entsteht. Wer den steuerfreien Fall will, ist hier falsch.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz eine Gratiswette ohne Einzahlung?
Ja, aber klein und selten. Die Loterie Romande gab in einer Aktion CHF 10 Spielguthaben an 7’000 Personen aus, Sporttip arbeitet mit Kombi- und Quotenboosts. Gratisspielguthaben und Gratisspiele brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa, die 2025 vierundzwanzig an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilte.
Weshalb verlangen die Veranstalter ein verifiziertes Konto, bevor ein Guthaben genutzt werden kann?
Das BGS verlangt eine Kontoeröffnung mit überprüfter Identität (Art. 47-52 VGS): mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, eine Registrierung pro Person. Ohne diese Prüfung dürfte kein Veranstalter ein Gratisguthaben ausgeben, und die Daten werden aus dem Ausweis gegen Adressdatenbanken geprüft.
Wird der Einsatz einer Gratiswette ohne Einzahlung mit dem Gewinn ausbezahlt?
Nein. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar. Setzt man CHF 10 Gratisguthaben auf eine Quote von 1.90 und gewinnt, werden CHF 19 gutgeschrieben, nicht CHF 29 – der Einsatz bleibt draussen, weil er nie eingelegt wurde.
Welche Aktionsbedingungen sind vor der Teilnahme zu prüfen?
Vier Punkte entscheiden über den Wert: die Eingabefrist, die bei der Aktion der Loterie Romande sieben Tage betrug, die Mindestquote, etwa 1.50 pro Voraussage beim Sporttip-Kombiboost, die Umsatz- und Voraussagenvorgaben der Staffel sowie die Auszahlbarkeit, die bei Gratisspielguthaben für ein Auszahlungsverbot sorgt.
Was geschieht mit Gratisspielguthaben, wenn eine Spielsperre besteht oder Limiten erreicht sind?
Eine Sperre gilt für alle Wetten des Veranstalters, das Guthaben ist dann nicht nutzbar und fällt mit dem Konto weg. Eine unbefristete Sperre steht im schweizweiten Register, das auch für Casinos und für Liechtenstein gilt, und sie lässt sich erst nach drei Monaten aufheben.
Welche Risiken bestehen bei Seiten ohne Schweizer Bewilligung, die eine Gratiswette ohne Einzahlung bewerben?
Ihre Lizenz hat nach Art. 4 BGS keine Geltung in der Schweiz. Sie hängen nicht am Schweizer Sperrregister, bieten keine Schweizer Rechtsmittel und können per DNS auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Gewinne daraus sind kantonal unterschiedlich steuerbar, im Thurgau unabhängig vom Betrag voll steuerbar.
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Inhalt erstellt vom Team «europapokalch.com»
