Startguthaben für Online-Wetten in der Schweiz: zwei Veranstalter, wenige Aktionen, ein klarer Rechenweg
Ein Startguthaben klingt nach einem Geschenk. Der Haken steht im Gesetz: Wer Gratisspielguthaben oder Gratiswetten abgibt, braucht dafür die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Im Jahr 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Zweiunddreissig Aktionen in einem Jahr, verteilt auf zwei Veranstalter, von denen jeder nur sein eigenes Gebiet bedient. Wer einen Bonus in der Grössenordnung eines ausländischen Willkommenspakets erwartet, trifft auf eine andere Landschaft.

Stand: 29. Oktober 2026 — geprüft gegen die Bewilligungsangaben der Gespa und die Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande.
Die Landschaft ist kein Zufall und kein Geiz. Jede einzelne Aktion muss vorab vorgelegt werden, und die Aufsicht prüft, ob sie zum übermässigen Spielen verleiten könnte. Das erklärt, weshalb die Beträge klein bleiben und weshalb Aktionen an einen Anlass, ein Datum und eine Stückzahl gebunden sind. Es erklärt auch, weshalb der Weg zu einem Schweizer Konto mehr Papier verlangt als der zu einer ausländischen Seite — und weshalb dieser Weg trotzdem der einzige ist, der bei einem Streit eine Adresse hat.
Grundlagen: was Startguthaben, Gratisspielguthaben und Freiwette unterscheiden
Der Unterschied zwischen gekauftem Guthaben und geschenktem Guthaben
Wer bei Swisslos oder der Loterie Romande ein Konto eröffnet, bekommt kein Startkapital in bar. Er bekommt Guthaben auf sein Spiel- oder Wallet-Konto gebucht — einen Betrag, mit dem gewettet werden kann, der aber nicht einfach ausgezahlt wird. Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben auf dem Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Mit PostFinance Pay wird die Transaktion direkt in der App bestätigt. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000.

Die Unterscheidung ist keine Wortklauberei. Gekauftes Guthaben ist Geld, das dem Spielenden gehört und das er sich unter den Bedingungen des Veranstalters zurückholen kann. Gratisspielguthaben aus einer Promotion ist zweckgebunden. Es geht im Spiel auf und nirgends sonst.
Vier Begriffe, die in der Werbung dasselbe zu sein scheinen
«Startguthaben», «Gratisspielguthaben», «Gratiswette» und «Freiwette» landen im Marketing gern in einem Topf. Vor dem Gesetz sind sie nicht dasselbe. Das Gratisspielguthaben ist der Begriff, den die Regelung für bewilligte Aktionen verwendet. Die Freiwette ist ein Marktbegriff für einen Einsatz, der nicht aus dem eigenen Guthaben stammt. Wer die Bedingungen liest, findet dort nicht die Überschrift der Aktion, sondern die Frage, ob der Einsatz im Gewinnfall zurückgezahlt wird, wie lange das Guthaben gültig ist und ob es ausgezahlt werden kann.
Warum ein Gratisguthaben kein Geschenk ohne Gegenleistung ist
Drei Bedingungen hängen praktisch an jeder Aktion: ein Zeitfenster, eine Stückzahl und eine Frist. Bei der Westschweizer Stadionaktion waren es sieben Aktionstage, 7’000 Stück und 30 Tage Gültigkeit. Das sind keine Nebensätze, das ist der Kern des Angebots. Wer die Frist verpasst, hat nichts verpasst. Wer sie trifft, hat CHF 10 zweckgebundenes Guthaben, das er nicht auszahlen lassen kann.
Der zweite Teil der Gegenleistung ist unsichtbarer. Sie liegt im Quotenschlüssel. Jede Quote auf einem Schweizer Wettschein enthält den Anteil, den der Veranstalter für sich behält, und dieser Anteil ist von der Aktion nicht betroffen. Ein Gratisguthaben senkt die Marge nicht. Es verschiebt nur, wer den Einsatz bezahlt.
Die Rechnung: was CHF 10 Gratisspielguthaben tatsächlich wert sind
Bei Swisslos lässt sich Promotionsguthaben nicht auszahlen. Bei der Loterie Romande verhält es sich gleich. Das bedeutet: Der Einsatz kommt im Gewinnfall nicht zurück, nur der Gewinn daraus. Angenommen, dieses Guthaben von CHF 10 wird auf eine Wette zu einer Quote von 1.90 gesetzt, in einem Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90. Der Quotenschlüssel dieses Marktes beträgt 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also 0.95; der Anteil, den der Veranstalter behält, liegt bei 5 %. Weil nur der Gewinn ausgezahlt wird und nicht der Einsatz, liegt der durchschnittliche Wert des Guthabens bei etwa CHF 8.55 — unter der Annahme, dass einzig das Gratisguthaben gewettet wird. Bei einer Quote von 1.50 sinkt dieser Wert in den Bereich um CHF 7.50, bei einer Quote von 2.50 steigt er auf rund CHF 9.05. Das ist eine statistische Schätzung über viele Wetten, keine Zusage für eine einzelne.
Derselbe Mechanismus bei der Freiwette, andere Zahl
Der Unterschied zwischen einem Gratisspielguthaben und einer Freiwette zeigt sich erst, wenn man beide auf dieselbe Weise rechnet. Bei einer Gratiswette, deren Einsatz im Gewinnfall einbehalten wird, sinkt der durchschnittliche Wert auf den Bereich zwischen 45 % und 47,5 % der Freiwette. Bei einem Gratisspielguthaben, dessen Guthaben nach dem Einsatz verfällt, liegt der Wert zwischen 45 % und 47,5 % der Gratissumme, wenn es auf eine Quote zwischen 1.50 und 2.50 geht. Das klingt schlechter, als es ist: 47,5 % von CHF 10 sind CHF 4.75, und im günstigsten Fall liegt der Wert bei über CHF 9 für dieselben CHF 10, je nachdem, in welchem Markt gewettet wird. Wer in eine Quote mit 1.50 statt 2.50 geht, verliert rund CHF 1 des Erwartungswerts. Der Unterschied zwischen «risikofrei» und «risikoarm» sitzt in dieser Spanne, und die Werbung nutzt das Wort «risikofrei» selten mit Blick auf die Marge.
Wie eine Aktion an eine Bedingung gekoppelt wird
Die Westschweizer Stadionaktion verlangte einen Code, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, die Eingabe innert sieben Tagen im verifizierten Konto und lieferte CHF 10 für die ersten 7’000. Wer keinen Code hatte, hatte keine Aktion. Wer zu spät kam, hatte keine Aktion. Wer ein unverifiziertes Konto hatte, hatte keine Aktion. So sehen Schweizer Gratisspielguthaben aus: nicht als offene Tür, sondern als Tür mit einem Öffner, den man erst finden muss.
Wo die Grenze zwischen Startguthaben und Kombiboost liegt
Der Sporttip-Kombiboost ist kein Guthaben, sondern eine Erhöhung der Auszahlung. Er gilt nur online — Prematch, Live und Systemwetten — und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, und Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Er zahlt sich nur dann aus, wenn die Kombination bereits gewonnen hat. Wer ihn mit einem Startguthaben verwechselt, verwechselt eine Wette mit einem Wettgewinn. Der Unterschied ist die Reihenfolge.
Rechtslage: weshalb Gratisspielguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa brauchen
Wer in der Schweiz überhaupt Wetten anbieten darf
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel unter dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das Grossspiel von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern; das Geldspielkonkordat ist seit 1. Januar 2021 in Kraft. Die ESBK ist an dieser Stelle nicht zuständig, sie beaufsichtigt die Casinos. Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen: einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung (Art. 21–25 BGS). Und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Deshalb existiert keine Liste weiterer bewilligter Anbieter. Es gibt schlicht keine weiteren. Die Kantone haben die Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport.

Die vorgängige Zustimmung nach Art. 75 Abs. 2 BGS
Hier sitzt die Ursache für die kleine Landschaft. Gratisspiele und Gratisspielguthaben dürfen nicht einfach ausgegeben werden; sie brauchen die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Die Gespa erteilte 2025 insgesamt 32 solcher Zustimmungen, 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Der Aufwand liegt vor der Aktion, nicht danach, und er fällt bei jedem einzelnen Anlass an. Das ist der Grund, weshalb eine Promotion an ein Datum, eine Stückzahl und einen Verteilweg gebunden ist und nicht als dauerhaftes Angebot auf der Startseite steht. Die Aufsicht will sicherstellen, dass eine Aktion nicht zum übermässigen Spielen verleitet. Wenn sie das prüft, prüft sie die Aktion, wie sie veröffentlicht wird.
Der Werberahmen und die Grenze zur ausländischen Werbung
Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Eine Sperrstunde für Werbung existiert nicht. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist dagegen verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Diese Zahl erklärt, weshalb Schweizer Werbeflächen für ausländische Wettmarken dünn bleiben.
Was gesperrte und minderjährige Spielende betrifft
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Dass Verkaufsstellen nicht durchweg streng kontrollieren, zeigt eine Zahl aus dem Aufsichtsbericht: Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Aufsicht an der Verkaufsstelle für lückenlos hält, hält sie für lückenloser, als sie ist.
Die Gebiete, in denen ein Konto überhaupt möglich ist
Swisslos wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Ein Online-Konto verlangt Wohnsitz in der Schweiz (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Wer in Zürich wohnt, eröffnet kein Konto bei Jouez Sport. Wer in Genf wohnt, keines bei Sporttip. Wer in Liechtenstein wohnt, gehört zum Swisslos-Gebiet.
Die Registrierung als erste Hürde
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Konto bei einem ausländischen Anbieter verlangt davon nichts. Das ist keine Nebenbemerkung, das ist der eigentliche Unterschied zwischen den beiden Wegen: Der eine prüft, wer da spielt. Der andere nicht.
Was überhaupt gewettet werden darf
Gewettet werden darf nur auf Sportereignisse. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Die Gespa führt eine geschlossene Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie in der Liste stehen, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder auf das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden. Die Liste enthält keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wer von einem ausländischen Anbieter mit hundert Märkten pro Spiel kommt, findet hier eine kürzere Karte — und dafür eine, die jemand geprüft hat.
Live-Wetten und Cash-Out unter Schweizer Recht
Live-Wetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, sofern der Veranstalter über eine Entscheidung verfügt, die sie gestattet. Das BGS enthält keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Bei Sporttip gilt eine Live-Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Cash-Out ist nicht reguliert; es ist eine Funktion des jeweiligen Veranstalters. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.
Der Steuerfreibetrag und die Verrechnungssteuer
Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Ab dem 1.1.2026 liegt der Bundesbetrag bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, es gilt also «je nach Kanton». Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Grenze; auf seinen Gewinn fällt keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer an. Eine Wettsteuer auf Einsätze gibt es in der Schweiz nicht. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis des Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig der Höhe. Für den eigenen Fall bleibt nur der Weg zum Steuerberater oder zur kantonalen Steuerverwaltung.
Was ein ausländischer Anbieter rechtlich nicht mitbringt
Eine ausländische Bewilligung — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist strafbar: bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS); die erste Liste datiert auf den 3. September 2019, zum Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — ein Vorgang, den die Gespa Domain-Hopping nennt und für den sie Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele aufführt sowie bet365 als gelistet. Wer auf einer solchen Seite ein Guthaben stehen lässt, hat keinen Schweizer Rechtsschutz, keinen Eintrag im Sperrregister und keine Aufsicht, an die er sich wenden könnte.
Spielerschutz: Limiten, Pausen und das Sperrregister
Die Verlustlimiten vor dem ersten Einsatz
Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die 72 Stunden sind die eigentliche Schutzfunktion. Wer um zwei Uhr morgens eine Limite erhöhen will, muss bis fünf Uhr morgens des übernächsten Tages warten. Bis dahin ist der Impuls vorbei, und genau darauf ist die Regel gebaut. Von Gesetzes wegen steht bei einer Erhöhung ein Rahmen von 24 Stunden (Art. 87 VGS); Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer die Limite als Spielerei abtut, hat die Wartezeit nicht verstanden.
Wer die Limite setzt
Die Limiten setzen die Spielenden selbst, nicht der Staat. Es gibt in der Schweiz keinen gesetzlichen festen Einzahlungsdeckel. Der Veranstalter muss laut Art. 87 VGS einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen, welchen Höchstwert die Person wählt, entscheidet sie aber allein. Die Verantwortung liegt damit beim Spielenden, und das ist eine unbequeme Konstruktion für jeden, der sich eine staatliche Bremse wünscht.
Die Spielsperre und das schweizweite Register
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Die Sperre ist die einzige Massnahme auf dieser Seite, die auch dann noch wirkt, wenn der Spielende sie nicht mehr will. Das ist unbequem und richtig.
Was ein Gratisguthaben am Schutz nicht ändert
Ein Gratisspielguthaben ersetzt keine Disziplin beim Einsatz und senkt die Marge in den Quoten nicht. Wer CHF 10 geschenkt bekommt und deshalb CHF 100 setzt, hat ein schlechtes Geschäft gemacht und dafür CHF 10 bekommen. Die Limiten, die Pausen und die Sperre gelten unabhängig davon, ob das Geld aus einer Aktion stammt oder aus der eigenen Tasche. Es gibt keine Ausnahme für Promotionsguthaben.
Bonus- und Gratisguthaben-Aktionen in der Praxis
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande
Die Aktion lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Das ist die ganze Aktion. Zehn Franken, sieben Tage, siebentausend Stück, dreissig Tage Gültigkeit. Wer sie in einem Marketingtext als «Gratisguthaben für alle Neukunden» liest, liest sie falsch: Es brauchte einen Code aus einem Stadion, ein verifiziertes Konto und einen der ersten 7’000 Plätze. Der Aufwand lag beim Spielenden, und der Aufwand stand in keinem offenen Verhältnis zum Gegenwert.
Warum die Beträge klein bleiben
Die Gespa hat 2025 insgesamt 32 Zustimmungen für Gratisspiele und Gratisspielguthaben erteilt. Jede Aktion wird vorab vorgelegt und geprüft, und die Prüfung fragt danach, ob sie zum übermässigen Spielen verleiten kann. Eine Aktion, die mit einem grossen Betrag lockt, hat diese Frage schlechter zu beantworten als eine, die CHF 10 verteilt. Der kleine Betrag ist also nicht Sparsamkeit, sondern die Konsequenz aus dem Verfahren. Wer auf ein grösseres Schweizer Willkommenspaket wartet, wartet auf etwas, das dieser Rahmen gerade nicht hergibt.
Wie Promotionsguthaben gerechnet und verbucht wird
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote — bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten — und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben, das aus einer Promotion stammt, nicht auszahlen. Bei der Loterie Romande verhält es sich gleich. Der Weg vom Guthaben zum Geld führt also zwingend über eine Wette, und aus einer Wette kann ein Verlust werden. Das ist der Punkt, an dem sich ein Gratisguthaben von einem Rabatt unterscheidet: Ein Rabatt bleibt Rabatt, auch wenn man ihn liegen lässt.
Vergleichende Bewertung: die zwei Schweizer Veranstalter und acht ausländische Marken
Die Tabelle zeigt die Bewilligungslage in der Schweiz. Sie zeigt nicht, was eine ausländische Marke sonst noch anbietet — darüber sagt die Bewilligungsspalte nichts, und über eine Schweizer Bewilligung verfügen nur die ersten zwei.
| Plattform | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. berichtete Bewilligung | Gebiet oder Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Swisslos — Sporttip | Ja, Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Aufsicht Gespa | Deutschsprachige Kantone, Tessin und Fürstentum Liechtenstein |
| Loterie Romande — Jouez Sport | Ja, Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51) | Société de la Loterie de la Suisse Romande; Aufsicht Gespa | Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS |
| Coolzino | Ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht etabliert | Keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Sperrregister-Anbindung |
| MrXbet | Ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht etabliert | Keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Sperrregister-Anbindung |
| Sportuna | Ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht etabliert | Keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Sperrregister-Anbindung |
| 20Bet | Ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht etabliert | Keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Sperrregister-Anbindung |
| Rollbit | Ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht etabliert | Keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Sperrregister-Anbindung |
| Wettigo | Ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht etabliert | Keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Sperrregister-Anbindung |
| BetLabel | Ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht etabliert | Keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Sperrregister-Anbindung |
| Funbet | Ohne Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht etabliert | Keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Sperrregister-Anbindung |
Die acht Zeilen unterhalb der beiden Schweizer Veranstalter lesen sich gleich, und sie sind gleich: Für keine dieser Marken ist eine Bewilligung etabliert, und keine hat in der Schweiz eine Wirkung. Der Unterschied zwischen ihnen liegt nicht in der Bewilligungslage, sondern darin, wie sie auftreten und welche Wege sie für Ein- und Auszahlungen offenhalten. Auffällig ist nur, wie viele Domains sich in dieser Gruppe tummeln, die auf der Sperrliste der Gespa landen können — ein Schicksal, das eine Schweizer Bewilligung strukturell ausschliesst.
Swisslos Sporttip: der Veranstalter der Deutschschweiz
Swisslos Sporttip hält eine der beiden Bewilligungen für Schweizer Sportwetten. Die Bewilligung umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung unter dem BGS (SR 935.51), die Aufsicht führt die Gespa. Organisator ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, das Produkt heisst Sporttip. Ein Online-Konto steht nur Personen offen, die im Vertragsgebiet wohnen: in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie in Tessin und im Fürstentum Liechtenstein.
Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, unter 18 Jahren ist die Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf nicht auf dieses Ereignis wetten. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen — eine Hausordnung, keine gesetzliche Regel, und wer das verwechselt, beschwert sich an der falschen Stelle.
Die Auszahlung läuft über zwei Wege. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Konto ausgezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Ein Detail, das in keinem Werbetext steht: Werden voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung kombiniert, geht das nur über die Bet-Builder-Funktion. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Und wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Nicht geltend gemachte Gewinne verfallen nach 26 Wochen zugunsten des Zwecks der Swisslos, und eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Diese Fristen sind die Kehrseite eines dichten Regelwerks: Es schützt und es bindet.
Die Bewilligung ist das eine. Was sie im Alltag bedeutet, ist ein Deutschschweizer Konto, das nur für Deutschschweizer, Tessiner und Liechtensteiner offensteht, mit einer geschlossenen Sportliste, mit Verlustlimiten vor dem ersten Einsatz und mit Cash-Out nur als vollständige Aufgabe der Wette. Wer aus Genf kommt, kann hier kein Konto eröffnen, und wer den Combiboost als Startkapital liest, hat ihn falsch gelesen.
Loterie Romande Jouez Sport: der Veranstalter der Westschweiz
Die Loterie Romande hält die zweite Bewilligung für Sportwetten, ebenfalls als Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS (SR 935.51) unter Gespa-Aufsicht. Organisator ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande, das Produkt heisst Jouez Sport. Ein Online-Konto steht nur Personen offen, die in den sechs Westschweizer Kantonen FR, GE, JU, NE, VD und VS wohnen.
Sie hat mit «JouezSport – Patinoires et Stades» die greifbarere Startguthaben-Aktion der beiden gestellt: CHF 10 Spielguthaben für die Eingabe eines Codes aus dem National-League-Stadion, 30 Tage gültig, 7’000 Stück, nicht auszahlbar. Das Wallet erlaubt Einzahlungen bis CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Die Westschweizer Variante unterscheidet sich von der Deutschschweizer in einem Punkt, der über den Betrag hinausgeht: Sie belief die Ausgabe des Gratisguthabens an einen Anlass vor Ort. Wer nicht ins Stadion ging, hatte keinen Code. Die Loterie Romande ist damit der Veranstalter, bei dem ein Startguthaben an eine Handlung gebunden ist und nicht nur an eine Anmeldung.
Coolzino: ohne Schweizer Bewilligung
Coolzino hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine ausländische Erlaubnis ist hier rechtlich wirkungslos (Art. 4 BGS). Das Portal ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden. Der einzige Vorteil, den eine solche Seite gegenüber einem Schweizer Veranstalter sicher hat, ist die Bequemlichkeit der Anmeldung. Er ist auch der einzige, der im Streitfall nichts wert ist.
MrXbet: ohne Schweizer Bewilligung
MrXbet hat keine Schweizer Bewilligung. Die berichtete Bewilligung ist nicht etabliert und hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, DNS-Block möglich. Wer dort ein Startguthaben in Anspruch nimmt, nimmt es in einem Rahmen in Anspruch, in dem die Schweizer Aufsicht nicht zuständig ist.
Sportuna: ohne Schweizer Bewilligung
Sportuna hat keine Schweizer Bewilligung. Die berichtete Bewilligung ist nicht etabliert und hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, DNS-Block möglich. Die fehlende Sperrregister-Anbindung ist hier der schwerwiegendere Punkt: Wer sich bei einem Schweizer Veranstalter sperren lässt, bleibt bei einer ausländischen Marke unbemerkt davon.
20Bet: ohne Schweizer Bewilligung
20Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Wie für alle unbewilligten Anbieter gilt: Keine Wirkung in der Schweiz, keine Sperrregister-Anbindung und kein Schweizer Rechtsschutz. Eine Domain ohne Bewilligung kann innert Stunden wechseln, was die Gespa Domain-Hopping nennt. Guthaben auf solchen Seiten sind im Streitfall nicht gesichert.
Rollbit: ohne Schweizer Bewilligung
Rollbit hat keine Schweizer Bewilligung. Wie für alle unbewilligten Anbieter gilt: Keine Wirkung in der Schweiz, keine Sperrregister-Anbindung und kein Schweizer Rechtsschutz. Krypto-Zahlungen, wie sie hier oft vorkommen, sind bei bewilligten Schweizer Veranstaltern nicht zulässig, da Auszahlungen nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers erfolgen (Art. 50 Abs. 2 VGS).
Wettigo: ohne Schweizer Bewilligung
Wettigo hat keine Schweizer Bewilligung. Wie für alle unbewilligten Anbieter gilt: Keine Wirkung in der Schweiz, keine Sperrregister-Anbindung und kein Schweizer Rechtsschutz. Gegenüber einem Schweizer Veranstalter mit klar geregelten Fristen und Abläufen ist hier keine vergleichbare Rechtssicherheit gegeben.
BetLabel: ohne Schweizer Bewilligung
BetLabel hat keine Schweizer Bewilligung. Auf eine ausländische Erlaubnis, die rechtlich hier nicht greift, lässt sich kein Anspruch gründen, falls ein Guthaben oder Bonus streitig wird. Rechtsschutz ist bei diesem Anbieter nicht gegeben.
Funbet: ohne Schweizer Bewilligung
Funbet hat keine Schweizer Bewilligung. Wer hier ein Konto führt, nutzt einen Rechtsraum, der aus Schweizer Sicht nicht unter die hiesige Aufsicht fällt, ausser dass die Domain auf die Sperrliste gesetzt werden kann.
Häufige Fragen zu Gratisguthaben und Startkapital
Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande ein Startguthaben für neue Spielerkonten?
Ein dauerhaftes Willkommensangebot gibt es nicht. Die Aktionen laufen zu einzelnen Anlässen und sind mengenbegrenzt; die Loterie Romande verteilte CHF 10 über Stadioncodes, Swisslos vergibt Gratisspielguthaben nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa. Auszahlbar ist solches Guthaben bei beiden nicht.
Warum braucht es für Gratisspiele und Gratisspielguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa?
Weil das Geldspielgesetz sie in Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt. Die Aufsicht prüft dabei, ob eine Aktion zum übermässigen Spielen verleiten kann. 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Dieser Aufwand vor jeder Aktion erklärt, weshalb die Beträge klein bleiben.
Wie lief die Aktion der Loterie Romande mit CHF 10 Spielguthaben in den National-League-Stadien?
Vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 lief sie an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt standen 7’000 Stück bereit, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Lässt sich Promotionsguthaben auszahlen oder nur der daraus erzielte Gewinn?
Bei Swisslos ist Gratisspielguthaben aus Promotionen ausdrücklich nicht auszahlbar, bei der Loterie Romande gilt dasselbe. Auszahlbar wird erst, was daraus geworden ist: Gewinne bis CHF 1’000 schreibt Swisslos dem Wallet gut, darüber hinaus erfolgt die Überweisung auf das eigene Bank- oder Postkonto.
Was verlangt der Sporttip-Kombiboost und ab wie vielen Voraussagen gilt er?
Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn steigt von 5 % bei vier über 20 % bei sieben und 40 % bei zehn auf 100 % bei fünfzehn Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Welche Risiken bringt ein Gratis-Startguthaben bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung?
Eine ausländische Bewilligung hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), es fehlen Sperrregister-Anbindung, Aufsicht und Schweizer Rechtsschutz. Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und die Domain kann per DNS blockiert werden. Der Spielende wird nicht bestraft, sein Guthaben aber auch nicht geschützt.
Startguthaben und die Wahl des Anbieters
Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, kommt an Swisslos nicht vorbei. Das Konto verlangt einen Ausweis, eine Adressprüfung und eine Verlustlimite vor dem ersten Einsatz, und der Gegenwert in Form von Gratisspielguthaben fällt klein aus, weil jede Aktion vorab durch die Aufsicht muss. Wer in der Westschweiz wohnt, hat bei der Loterie Romande den einzigen Weg, auf dem ein Startguthaben an eine Handlung vor Ort gebunden war — ein Modell, das sich kaum auf einen grösseren Kreis übertragen lässt.
Gegenüber stehen acht Marken ohne Schweizer Bewilligung. Sie sind schneller, verlangen weniger Papiere und zeigen in der Regel ein grösseres Willkommensangebot. Was sie nicht mitbringen, ist die Adresse: keine Sperrregister-Anbindung, kein Schweizer Rechtsschutz, eine Domain, die auf der Sperrliste landen kann, und im schlimmsten Fall ein Guthaben, das in einem Verfahren gegen den Anbieter verschwindet. Diese acht Marken sind der Weg für jemanden, der vor allem die Anmeldung kurz halten will und bereit ist, dafür auf jede Handhabe zu verzichten. Für alle anderen ist die Sache entschieden.
Bleibt die Rechnung, die über jedem Startguthaben steht. CHF 10 Gratisspielguthaben, gewettet auf eine Quote von 1.90 in einem Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90, sind im Durchschnitt etwa CHF 8.55 wert — der Einsatz kommt im Gewinnfall nicht zurück, und im Quotenschlüssel von 0.95 steckt bereits der Anteil des Veranstalters. Bei einer Quote von 1.50 fällt der Wert in den Bereich um CHF 7.50, bei 2.50 steigt er auf rund CHF 9.05. Wer die Limiten, die Pausen und die Sperre nutzt, spielt in einem Rahmen, der auch dann noch hält, wenn das Guthaben längst verfallen ist. Wer sich für eine Marke ohne Schweizer Bewilligung entscheidet, sollte das mit offenen Augen tun und den Bonus nie zum Anlass nehmen, mehr zu setzen als geplant.
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